Bei Zweifeln Geld zurück!
Zugunsten eines Autokäufers korrigierte der BGH jüngst ein Urteil des Landgerichts Bonn. Auf den strittigen Sachverhalt muss der Käufer eines Gebrauchtwagens dann für eine Reparatur nicht zahlen, wenn sich die Rechtslage und die vertraglich garantierten Leistungen des Autohändlers nicht decken. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (November 2008; Az: VIII ZR 265/07).
Am Gebrauchtwagen des betroffenen Fahrzeughalters, hatte dieser nur knapp ein halbes Jahr nach dem Kauf einen Getriebeschaden festgestellt. Die vereinbarte Garantie beim Kauf sah vor, dass der Verkäufer zwar eine Reparatur übernehme, der Käufer jedoch einen Eigenanteil bezahlen müsse; hier 1000 Euro. Doch erst nach dem Ausgleich der Rechnung, las der Käufer nach und bemerkte, dass er nach den gesetzlichen Vorschriften nicht hätte zahlen müssen. War doch der Autohändler zur Gewährleistung für den eingetretenen Getriebeschaden verpflichtet. Danach hat er auch die gesamten Kosten der Reparatur zu tragen, urteilte der VIII. Zivilsenat des BGH. Weil ein Getriebe dieser Bauart im Normalfall erheblich länger fehlerlos funktionieren müsse, komme als Ursache des Schadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß infrage.
Laut Gesetz gilt die Regel, dass ein Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufs zu unterstellen ist, wenn er schließlich innerhalb von einem halben Jahr als Fehlfunktion auftritt. Und auch das Amtsgericht Rheinbach als Erst-Instanz hatte dem Kläger zuvor schon Recht gegeben. Im Berufungsverfahren entschied jedoch das Landgericht Bonn wieder gegen den Verbraucher, weil dieser nicht habe beweisen können, dass das Getriebe schon bei der Übergabe des Wagens an den Käufer kaputt gewesen war. Mit Ausgleich der Rechnung habe der Käufer im Übrigen die Auslegung der Vertragsgarantie anerkannt.
Dies nun sah der BGH schließlich anders: Werde zunächst ohne Vorbehalt eine Rechnung beglichen, könne dies nicht als Anerkenntnis betrachtet werden, entschied der Zivilsenat. Der Fahrzeughalter habe sich nämlich als nicht verantwortlich für den Schaden gesehen. Außerdem sei es nicht ihm anzulasten, dass das defekte Getriebe im Nachhinein nicht habe genauer untersucht werden können, weil es der Händler zum Zeitpunkt der Reparatur bereits entsorgt hatte.
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