Fr, 31st Oktober, 2008 - Posted by
Auch beim jungen Gebrauchten…
Service nach Heft fixiert Hersteller-Garantie
Ein vollständig ausgefülltes Serviceheft, das dem Käufer eines ‘jungen’ Gebrauchtwagens ausgehändigt wird, lässt erwarten, dass die noch laufende Hersteller-Garantie tatsächlich weiterhin für auftretende Mängel greift.
Trifft dies nicht zu, muss der gewerbliche Verkäufer vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen, weil einer Hersteller-Garantie im Rechtsverkehr eine Wert bildende Eigenschaft zukommt. Eine Auffassung, die in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Freising vom vergangenen Februar (Az.: 5 C 1727/07) publik wurde.
Die Klägerin hatte ein zwölf Monate altes Fahrzeug für 7.300 Euro bei einer Laufleistung von 21.600 km vom Beklagten erworben. Im Internet hatte der Händler mit einer 3-jährigen Herstellergarantie (bis 100.000 km) für das Fahrzeug geworben.
Nach drei Monate auf den Erwerb des jungen Gebrauchten wurde die Käuferin von einem Vertragshändler darauf hingewiesen, dass für den geltend gemachten Mangel die Herstellergarantie für ihr Fahrzeug nicht greifen könne. Es sei versäumt worden den Kundendienst rechtzeitig zu machen. Der im Serviceheft eingetragene Kundendienst sei statt bei 15.000 km erst bei 21.000 km durchgeführt worden.
Auf den Widerspruch und die Beschwerde der Kundin bot der Verkäufer “im Einzelfall eine kulante Lösung” an, was der Anspruchstellerin aber nicht ausrichte.
Der Händler hob die zugesprochene Gewährung einer zweijährigen GW-Garantie auf, weil auch er erkennen musste - wie die Klägerin -, dass dies kein gleichwertiger Ersatz für die NW-Garantie des Herstellers sein könne, aufgrund derer man im Schadensfall zu einer beliebigen Markenwerkstatt gehen könnte.
So konnte die Kundin vor Gericht durch Feststellungsklage erwirken, dass der Händler alle künftig entstehenden Schäden und Mehrkosten aus dem Fehlen der Garantie auszugleichen hat.
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