Rundfunkgebühren bei gewerblicher Werbung

“Baby an Bord” oder auch “I love FC Nordstetten” sind Aufkleber auf Heckscheiben, die mancher auch irgendwann wieder entfernt. Weil ein Kraftfahrer aus Rheinhessen auf der Heckscheibe seines Pkw recht auffällig auf die Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Ehefrau hinwies, muss er für das Autoradio im halb-gewerblichen Zweitwagen Rundfunkgebühren entrichten.

Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass die Klage des Mannes gegen den Gebührenbescheid des SWR abzuweisen sei (Az. 4 K 461/08.MZ).

Der Fahrzeughalter hatte geklagt, dass das Fahrzeug eigentlich nicht für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt werde. Auch berief er sich darauf, dass an Privatautos häufig Aufkleber von Diskotheken, Kneipen oder Autohäusern prangten, wofür der SWR keine Gebühren fürs Autoradio einfordere, was wiederum eine rechtswidrige Ungleichbehandlung bedeute.

Dagegen machte der SWR geltend, dass Aufkleber mit Hinweisen auf Autohäuser mit der Werbung auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeugs beim Klägers nicht vergleichbar seien.

Die Richter bestätigten im Wesentlichen die Position der Rundfunkanstalt. Nur für ein ausschließlich privat genutztes Kfz sei ein Autoradio als Zweitgerät gebührenfrei. Dabei komme es nicht auf den Umfang der privaten Nutzung an. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, würde die Rundfunkgebühr Pflicht.

Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Werbung für ein Geschäft sei wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und damit nicht privat.

Aufkleber mit dem Schriftzug eines Autohauses seien in der Regel viel kleiner. und hätten eigentlich nicht zum Ziel, deren Geschäfte zu fördern.
Vielmehr erfüllten werbewirkende Auto-Aufkleber die Funktion einer privaten Empfehlung von Kunde zu Kunde, woraus privaten Kraftfahrzeughalters kein Vorteil erkennbar werde.

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