Aufgrund der horrenden Benzinkosten ist es seit diesem Jahr wieder in Mode gekommen, Fahrgemeinschaften zu bilden, teilweise auch mit unbekannten Teilnehmern. Dadurch kann nicht nur eine Menge Geld gespart werden, sondern man lernt auch noch neue Menschen kennen, sodass der alltägliche Stau auf jeden Fall nicht langweilig wird. Allerdings sind bei solchen Fahrgemeinschaften besondere Aspekte beim Versicherungsschutz zu beachten.
Es ist nicht notwendig, für eine Fahrgemeinschaft eine zusätzliche Insassenversicherung abzuschließen, schließlich sind Mitfahrer im Sinne des Versicherungsrechts wie Freunde oder Verwandte anzusehen. Das heißt, dass sie über die Kfz-Haftpflichtpolice versichert sind. Generell sind Arbeitnehmer auf dem Weg zur und von der Arbeit über den Arbeitgeber versichert. Das gilt ebenfalls für mögliche Umwege, die aufgrund von Fahrgemeinschaften für die Mitfahrer gemacht werden müssen.
Private Haftpflichtpolicen übernehmen die Schäden, die anderen durch Fahrlässigkeit oder Unvorsichtigkeit zugefügt werden. Die Versicherung als solche ist sowieso unabdingbar. Darüber hinaus ist es sowohl Fahrern als auch Mitfahrern möglich, steuerliche Vorteile zu nutzen, allerdings ist die Entfernungspauschale in diesem Fall auf 4500 Euro begrenzt. Diejenigen, die über diesen Betrag kommen, haben die Möglichkeit die Nutzung des eigenen Fahrzeugs geltend zu machen. Dazu addiert man bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften die Fahrertage zu den Mitfahrertagen.
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