Mi, 23rd Juli, 2008 - Posted by
Viele Autobesitzer klagen darüber, dass es Ärger mit der Autowerkstatt gibt: Besonders das Thema Reparaturkosten ist ein ewiger Streitpunkt. Lesen Sie hier, wie man Ärger vermeiden kann.
Zuerst einmal sollten Sie keinen Auftrag ohne verbindlichen Kostenvoranschlag erteilen. In der Praxis werden oft unverbindliche Kostenvoranschläge von der Werkstatt gemacht. Hierbei dürfen die in Rechnung gestellten Reparaturkosten den Kostenvoranschlag überschreiten. Allerdings auch nur um 10 bis 20 Prozent - was ja immerhin auch schon ganz schön ins Geld gehen kann. Sollte dieser Wert während der Arbeit überschritten werden, was ja bei versteckten Mängeln durchaus der Fall sein kann, muss die Werkstatt ein Einverständnis des Kunden einholen. Um sich Ärger zu ersparen, sollten Sie einen verbindlichen Kostenvoranschlag verlangen. Die Angaben, die dort gemacht wurden, sind wie eine Vereinbarung über Festpreise. Die Reparaturrechnung muss genauso hoch sein, wie im verbindlichen Kostenvoranschlag ausgewiesen. Das gibt eine gewisse Leistungs- und Kostensicherheit. Sollten Sie nach dem Eingang der Rechnung trotzdem nicht zufrieden sein, empfiehlt sich eine schriftliche Beanstandung, die als Einschreiben mit Rückschein an die Werkstatt geschickt werden sollte, damit Sie einen Beweis für Ihre Beanstandung in der Hand haben.
Wenn Sie einer Werkstatt einen Reparaturauftrag geben, schließen Sie mit der Werkstatt im juristischen Sinne einen Werkvertrag nach §631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist festgelegt, dass die Reparatur so zu machen ist, dass der zu behebende Mangel auch tatsächlich behoben ist. Wenn die Reparatur erfolgreich war, muss der Auftraggeber die Rechnung bezahlen. Wenn die Reparatur nicht erfolgreich war, muss man der Werkstatt eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung einräumen - eine Umstand, der sich ebenfalls aus dem BGB ableitet. Mit anderen Worten: Die richtige Vorgehensweise ist, der Werkstatt eine Frist zu setzen, die Nachbesserung zu überprüfen, diese gegebenenfalls abzunehmen (natürlich nur, wenn der Schaden auch wirklich behoben wurde) und die Rechnung zu begleichen. Wer dies nicht tut, obwohl die Arbeit der Werkstatt erfolgreich war, muss damit rechnen, dass die Werkstatt das Auto solange behält, bis die Rechnung bezahlt ist (Unternehmerpfandrecht). Wer das reparierte Fahrzeug ab- und zurücknimmt, obwohl er oder sie weiß, dass der Schaden noch nicht behoben ist, muss einen schriftlichen Vorbehalt per Einschreiben mit Rückschein an die Werkstatt schicken. Aus diesem Anschreiben muss deutlich werden, dass man auf seine gesetzlichen Mängelhaftungsrechte nicht verzichtet.
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