So, 22nd Juni, 2008 - Posted by
Verkehrsrechtsschutz-Versicherung ist manchmal sinnvoll
rbw. Kreuzungen, die durch Signalanlagen gesteuert werden, sind häufig durch Kameras überwacht. Eine tausendfache Einrichtung, die denjenigen aufstößt, die als Rotlichtsünder überführt wurden oder überführt werden sollten. Die Technik ist dem Laien schnell erklärt: zwei Induktionen - eine A-Schleife und eine B-Schleife, wurden in die asphaltierte Straßendecke eingelegt und lösen die Kamera aus.
Werden diese beiden Schleifen bei der Rot-Phase überfahren macht die Kamera jeweils ein Foto. Jeder Rotlichtverstoß wird somit durch ein A- und ein B-Foto dokumentiert.
Bremst ein Kraftfahrer, der bereits die erste Schleife überfahren hat, und stoppt danach vor der zweiten Induktion, wird nach zwei bis drei Sekunden auf das erste Foto ein weiteres ‘Zwangsfoto’ geschossen, um zu dokumentieren, wo sich das Fahrzeug befunden hat. Auch die genaue Zeit des Überfahrens wird auf den Fotos festgehalten.
Überfährt der Kraftfahrer die Schleife unter 1 Sekunde nach Rotlichtbeginn, gilt dies als noch einfacher Verstoß, galt das Rotlicht bereits länger als 1 Sekunde, spricht man von einem “qualifizierten Rotlichtverstoß”. Der nun führt neben dem Bußgeld auch zu Punkten in Flensburg und zu einem Fahrverbot.
Die Praxis zeigt jedoch immer wieder, dass es bei der Rotlicht-Überwachung zu falschen Ergebnissen kommt. Beispiele dafür gibt es genug.
* Ein Lkw überfährt Rotlicht.
Zwei Bilder zeigen einen Lkw in den beiden Positionen beim Überqueren der Induktionsschleifen.
Dokumentiert wurden als Rotlichtzeiten:
* A-Foto: Rotlichtzeit: 0,61 Sekunden; B-Foto: Rotlichtzeit: 1,17 Sekunden.
Beim Messen der Abstände von Haltelinie zur Schleife A und B und dem Auswerten der Bilder ergab sich, dass die Kamera erst ausgelöst wurde, als der Lkw die Induktionsschleife mit den Hinterrädern überfuhr und nicht bereits beim Überfahren der Schleife mit den Vorderrädern.
Ob nun A-Schleife mit den Vorderrädern oder ob Kamera noch nicht aktiviert war oder ob man zurück rechnet, wie lange die Ampel bereits auf rot geschaltet war ….für die ermittelte Durchschnittgeschwindigkeit und für die Rotlichtzeit A und die von B - und verknüpft mit die Formel für Geschwindigkeit gleich Strecke geteilt durch Zeit - ergab sich, dass der Lkw mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 15,54 m/s (= 56 km/h) schließlich und höchst kompliziert …. einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß des Lkw-Fahrers von knapp 0,07 Sekunden begangen hatte.
Berücksichtigt man weiter, dass der Glühfaden einer Glühbirne (hier des Rotlichtes) bis zur vollen Glühstärke eine gewisse Zeit benötigt, damit das Licht vom Menschen sicher wahrgenommen werden kann (ca. 0,1 Sekunden) und dass die Ampel zu diesem Zeitpunkt aus dem Führerhaus des Lkw nicht mehr sicher zu erkennen war, konnte dem Lkw-Fahrer ein Rotlichtverstoß letztlich nicht sicher nachgewissen werden.
Für solcherlei Rechenwerk und die wohl zugehörige anwaltliche Vertretung ist eine Verkehrsrechtschutz-Versicherung wohl allemal angezeigt…
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