Di, 13th Mai, 2008 - Posted by
rbw. Beim Hausmüll gibt’s eher keine Probleme - nur, wer eine Marke geklebt (und zuvor auch bezahlt) hat, dem wird die Leistung geboten. Anders beim Radio-Hören. Dem Betreiber eines angemeldeten Gewerbes flatterte ein Bescheid des Südwestrundfunks (SWR) ins Haus, rückwirkend für den Zeitraum 1999 bis 2006, obwohl ihm für das Radio im Geschäftsfahrzeug nach seinen Angaben seit 2001 kein Radio-Code zur Verfügung stand. Das zugehörige Urteil hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Fehlender Code
Der Kläger hatte 1999 mit dem Kraftfahrzeug das eingebaute Radiogerät erworben. Sein Vortrag gegen den Bescheid: 2001 habe er bei einer größeren Reparatur die Batterie abgeklemmt mit der Folge, dass der Code hätte neu eingegeben werden müssen. Weder er noch die Werkstatt, bei der er das Auto auch gekauft habe, hätten den Code beibringen können. Da er das Kraftfahrzeug nur wenig nutze, habe er es bei diesem Zustand belassen.
Für einen Selbstständigen, so die Begründung, sei es mit Blick auf Zeit und Kosten unwirtschaftlich, nur wegen des Codes vom Wohnort zu einer Vertragswerkstatt nach Mainz oder Wiesbaden zu fahren.
Die Richter der 4. Kammer wiesen die Klage gegen den Gebührenbescheid ab und führten aus: * Die Gebührenpflicht entstehe ohne förmliche Anmeldung bereits dann, wenn ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Für das Ende der Gebührenpflicht sei zusätzlich zum nicht mehr Bereithalten des Gerätes eine Abmeldung erforderlich. Da der Kläger 2001 und auch später keine Abmeldung vorgenommen habe, sei allein schon aus diesem Grund die Gebührennachforderung berechtigt.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das Autoradio auch nach der Reparatur 2001 noch zum Empfang hatte dienen können. Eine solche Bereitschaft sei weiterhin gebührenpflichtig und würde nur dann nicht mehr vorliegen, wenn es bei dem Aufwand, den Radio-Code zu beschaffen, um einen “besonderen zusätzlichen technischen Aufwand” gehandelt hätte. Dies war für Herstellung der Funktionsfähigkeit des Radios im Sinne des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages nicht gegeben. So gebe es für das Kraftfahrzeug des Klägers Vertragshändler in benachbarten Städten und Gemeinden. Für ein Erfragen des Codes beim Händler würden bei Nichtkunden in der Regel circa 20 Euro erhoben. Auch Selbstständige hätten für eine solche Besorgung tagsüber einmal eine Stunde Zeit, insbesondere mit Kundenfahrten. Die entstehenden Kosten seien insgesamt also gering. Er werde dadurch nicht zu einer unwirtschaftlichen Handlungsweise veranlasst.
Bei dieser Sachlage bleibe offen, wieso der Kläger selbst und auch die Reparaturwerkstatt, wo das Fahrzeug gekauft worden sei, nach nur zwei Jahren nicht mehr über den Code verfügt hätten. Zweifelhaft bliebe auch, wieso es der Werkstatt nicht habe gelingen können, den Code beim Hersteller zu erfragen.
Abschließend ließ das Gericht offen, ob der Fall anders zu entscheiden gewesen wäre, zum Beispiel, wenn der Code nicht mehr funktioniert hätte (z.B. wegen wiederholter Falsch-Eingabe) oder verloren gegangen wäre, ohne die Möglichkeit ihn wieder zu beschaffen.
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Code hin oder her - wer als 18-jährige Lehrling oder Schüler sein “eigenes” Auto fährt - gleichgültig,
ob finanziert oder ge-least -, der möge darauf achten, dass auch er mit seinem Auto-Radio bei der GEZ gebührenpflichtig wird…
Und wehe, er wird vom GEZ-Cotroller auf Nutzung geschätzt…und das auch noch fürs Radio und den Fernseher im Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung.
Da hilft nur eine Erklärung:
alle Geräte in der Wohnung gehölen der Mama und das Fz ist auf denjenigen Erwachsenen zugelassen (!!), der die meisten Rabatt-Nachlässe hat..