Nur ein weiteres Auto Blog

Alkohol am Steuer - die Einbahnstraße!

Di, 13th Mai, 2008 - Posted by Gerald -

Ohne Fahne wäre das nicht passiert

rbw. Alkohol im Verkehr ist “das” Problem schlechthin! - Was sich im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten - auch an Stammtischen - diskutieren lässt, ist dann eher aber einzuordnen unter den Fragenkomplex: Wenn das Wörtchen wenn nicht wär’, wär’ mein …

Die theoretische Möglichkeit, dass auch einem nüchternen Autofahrer die gleichen Fehler unterlaufen können wie einem Betrunkenen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es einem Kfz-Haftpflichtversicherer verwehrt sei, seinen Kunden als Unfallverursacher in Regress zu nehmen. Eine juristische Feststellung vor dem Landgericht Coburg, das erst in 2008 auf ein Verfahren aus 2007 veröffentlichte und es damit auch rechtskräftig wurde (Az.: 23 O 146/07).

Ein, zwei Glas zuviel …

Der Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Einbahnstraße in falscher Richtung befahren. Beim Passieren einer Fahrbahnverengung ‘versteuerte’ er sein Fahrzeug und fuhr auf ein entgegen kommendes Auto. Der Unfallgegner erhielt von der Fahrzeug-Haftpflicht ohne Vorbehalt die Regulierung über 3.100 Euro; da aber der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls mit 1,24 Promille erheblich alkoholisiert war, nahm der Versicherer ihn in vollem Umfang in Regress.

Mit seiner Klage hielt der Verursacher dagegen: er habe aus Versehen die Einbahnstraße in falscher Richtung befahren. Seine weitere Begründung: Er habe sich in der Gegend nicht ausgekannt. Sein Fehler könne aber auch nicht alkoholisierten Autofahrern passieren, was dazu führe, dass sein Versicherer ihn daher ohne wirklichen Grund in Regress nähme.

Folge des Alkoholgenusses

Eine solche Argumentation konnten und wollten die Richter nicht akzeptieren. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts spricht “der Beweis des ersten Anscheins” eindeutig dafür, dass ausschließlich die erhebliche Alkoholisierung des Klägers für den Unfall ursächlich war.

Die theoretische Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen ein vergleichbarer Fehler hätte unterlaufen können, besagt nichts. Vielmehr ergab sich nach Überzeugung des Gerichts allein schon aus der Häufung der Fahrfehler, dass die Fahrweise - und somit der Unfall - auf den Genuss an Alkohol des Klägers zurückzuführen sei. Nach den Versicherungs-Bedingungen war der Versicherer daher dazu berechtigt, den Kläger bis zu einer Summe von 5.000 Euro in Regress zu nehmen.

In der Urteilsbegründung betonte das Landgericht, dass der Kläger wohl nüchtern nicht so Auto fahre wie zum Zeitpunkt des Unfalls. Ansonsten müsse man an seiner generellen Fahrtüchtigkeit zweifeln, was wiederum einer Fahrerlaubnis auf Dauer widersprechen könnte.

Category : Autos / Recht+Gesetz

Noch keine Kommentare.

Einen Kommentar hinterlassen

Autoversicherung Online