BGH-Urteil zur Schadensregulierung bei Autounfällen
Wer unverschuldet in einen Autounfall verwickelt wird, ist gesetzlich bestens geschützt und kann deshalb zahlreiche Ansprüche geltend machen. So ist es beispielsweise selbstverständlich, dass der Unfallverursacher für Schäden aufkommen muss, die an den Fahrzeugen anderer Beteiligter entstanden sind. Dementsprechend lassen es sich die meisten Beteiligten auch nicht nehmen, ihr Auto in einer Vertragswerkstatt des jeweiligen Automobilherstellers reparieren zu lassen.
Allerdings sollte man bei der Erteilung entsprechender Reparaturaufträge nicht voreilig handeln. Unter Umständen kann es nämlich sein, dass die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers nicht dazu verpflichtet ist, die Reparaturkosten in voller Höhe zu übernehmen. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof ein äußerst interessantes Urteil im Zusammenhang mit dem Thema Schadensregulierung bei Autounfällen gesprochen, auf das im Folgenden kurz eingegangen werden soll.
Der unverschuldete Unfallbeteiligte ließ seinen Pkw in einer Fachwerkstatt reparieren. Allerdings war die Reparatur mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden. Ein Gutachter hatte ermittelt, dass die Kosten rund 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs lagen. Aus diesem Grund hatte sich die gegnerische Versicherung geweigert, die gesamten Reparaturkosten zu übernehmen.
Nun bekam die Versicherung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Recht. Weil die Kosten außerordentlich hoch waren, müssen nur die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs beglichen werden. Dementsprechend bleibt der Fahrzeughalter auf dem Rest der Reparaturkosten sitzen.
Für alle unverschuldeten Unfallopfer bedeutet das, nach einem Unfall nicht voreilig zu handeln. Besser ist es, sich mit der gegnerischen Versicherung oder zumindest mit der eigenen Versicherung in Verbindung zu setzen und das weitere Vorgehen genau abzustimmen. Auch wenn man sich der eigenen Ansicht nach im Recht befindet ist es besser, nicht überstürzt zu handeln und ggf. unnötige Kosten zu verursachen, auf denen man später sitzen bleiben könnte.

