Mi, 5th März, 2008 - Posted by
Wie in allen Versicherungsbereichen, so gibt es auch bei der Autoversicherung grundlegende Veränderungen. Seit Januar 2008 kann derjenige, der nach einem Schaden selber gekündigt hat, einen Teilbetrag der Versicherungsprämie zurück erstattet bekommen.
Diese außerordentliche Kündigung trifft immer dann zu, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden verursacht hat. In diesem Fall muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach der Anerkennung der Entschädigungspflicht beim Versicherer vorliegen. Selbstverständlich hat der Kfz-Versicherer selbst, bei einem verursachten Schaden des Versicherten, auch ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Das sogenannte Sonderkündigungsrecht kann der Kunde dann in Anspruch nehmen, wenn die Versicherungsgesellschaft die Beiträge erhöht. Dies gilt einen Monat ab Zugang der Mitteilung (Beitragserhöhung).
Die ganz normale Kündigung eines Kfz-Versicherungsvertrages muss immer bis zum 30. November des aktuellen Kalenderjahres erfolgen. Das Versicherungsjahr endet bei den meisten Gesellschaften noch am 31. Dezember, so dass zum 1. Januar des Folgejahres ein Versicherungswechsel erfolgen kann.
Wird das alte Auto abgeschafft endet der Vertrag automatisch, da das versicherte Risiko entfallen ist. Bei einem Neukauf kann der Verbraucher sich versicherungstechnisch neu orientieren. Er muss sein neues Fahrzeug nicht bei der bisherigen Gesellschaft versichern.
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Rückerstattung ist gut, ich hatte schon öfters mal den Fall, dass ich etwas von der KFZ-Versicherung hätte erstattet bekommen sollen (z.B. nach KFZ-Abmeldung). Aber statt automatisch zurückzuzahlen, warteten bei mir die Versicherungen entweder auf die Folge-Police oder ich musste sie um Auszahlung erst “bitten”.