So, 16th Dezember, 2007 - Posted by
Einem Privathaftpflicht Versichertem (der spätere Kläger) wurde von seinem Arbeitgeber ein PKW für den Weg zur Arbeit zur Verfügung gestellt. Der Versicherte stellte am Morgen einen Heizlüfter in das Auto um die vereisten Front- und Seitenscheiben vom Frost zu befreien. Währenddessen blieb er jedoch nicht an seinem Auto, sondern kehrte in seine Wohnung zurück. Als er zehn Minuten später zurückkam musste er feststellen, dass der Heizlüfter in der Zwischenzeit im PKW enorme Brandschäden (6.700 €) verursacht hatte.
Der Kunde meldete diesen Schaden nun seinem privaten Haftpflichtversicherer, in der Annahme, den Schaden vom Versicherer erstattet zu bekommen. Die Versicherungsgesellschaft berief sich dagegen auf die so genannte Benzinklausel und verweigerte die Kostenübernahme. Der Versicherte klagte und bekam vor dem Bundesgerichthof am 13. Dezember 2006 (AZ: IV ZR 120/05) Recht.
Die Richter in Karlsruhe ließen die Benzinklausel nicht gelten, denn die Benzinklausel nehme Schäden, welche mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen verbunden sind, vom Versicherungsschutz der Privathaftpflicht aus, um die Doppelversicherung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung zu vermeiden. Mit der Enteisung wollte der Kläger seine Fahrt vorbereiten, sei jedoch nicht gleich losgefahren. Ein weiterer Punkt der zu diesem Urteil führte war der, dass der Schaden durch den Gebrauch des Heizlüfters entstand und nicht durch den Gebrauch des Autos. Die Versicherung musste demzufolge für den Schaden aufkommen.
Wenn man als Versicherte(r) Ärger mit seiner Gesellschaft hat, sollte man sich am besten anwaltlich beraten lassen.
![]() |
Bei solchen Angelegenheiten ist auf jeden Fall ein Anwalt sinnvoll. Noch besser ist vorab eine Rechtschutz- Versicherung abzuschließen.
Nico