Mi, 12th Dezember, 2007 - Posted by
Haftung für Rostschäden nicht immer gewährleistet – Der BGH fällt sein Urteil
Wer einen Neuwagen kauft, schließt inzwischen oft eine zusätzliche Gewährleistung für Rostschäden am Fahrzeug ab. Dies ist eine wirklich schöne Sache, da der Hersteller in diesem Fall die Reparaturen und Ausbesserungen kostenfrei am Fahrzeug durchführt und verrostete und durchgerostete Teile gegebenenfalls sogar durch neue ersetzt.
Heute hat der BGH, der Bundesgerichtshof, dazu ein Urteil gefällt. Die Hersteller müssen nur dann für die Rostschäden aufkommen, wenn die Wartung der Fahrzeuge in den Vertragswerkstätten durchgeführt wird. Wird die Wartung dagegen in anderen, unabhängigen Werkstätten durchgeführt, verliert der Käufer des Fahrzeugs die damit verbundenen Garantieansprüche.
Speziell ging es bei dem Verfahren vor dem BGH um die vertraglichen Vereinbarungen der „mobilo-life“-Garantie gegen Durchrostung lebenslang bis 30 Jahre“ von Daimler. Der Halter eines Fahrzeugs von Daimler hatte wegen Rostschäden an der Heckklappe seines im Jahre 2002 gebraucht erworbenen Fahrzeugs geklagt. Und in der früheren Instanz vor dem Landgericht Braunschweig auch Recht erhalten.
Der BGH sieht hier jedoch das Recht auf Seiten der Fahrzeughersteller, die damit ein gesetzlich haltbares Instrument in der langfristigen Kundenbindung durch solche Garantieverträge sieht und es dadurch als legitim ansieht, dass die Autofirmen durch diese Verträge eine Kundenbindung an ihre eigenen Vertragswerkstätten schaffen.
Wichtig ist deshalb, bei solchen Garantieverträgen genau hinzusehen. Denn es ist sicherlich schön, eine solch lange Gewährleistungszeit zu haben. Nur muss man sich dann eben auf den Weg in die Vertragswerkstätten machen, die oftmals teurer sind als freie Werkstätten. Und man muss noch etwas tun: Auf die im Vertrag angegebenen Zeitintervalle bei den Wartungen achten. Denn die Wege in die Vertragswerkstatt werden nicht belohnt mit der Gewährleistung, wenn diese nicht innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Zeitschritte geschehen und man möglicherweise, aus Unkenntnis oder Vergesslichkeit, einen Termin vergisst.
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