Do, 1st November, 2007 - Posted by
Der versicherte Ehemann ließ seine zu dem Zeitpunkt stark betrunkene Frau ans Steuer. Diese baute, es war ja nicht anders zu erwarten, einen Unfall, wobei zahlreiche Autos anderer Verkehrsteilnehmer beschädigt wurden. Der Gesamtschaden belief sich auf 10000€, was anfangs von der KFZ-Versicherung bezahlt wurde. Im Nachhinein verlangte die Versicherung des Ehegatten entsprechend § 2 b (e) AKB eine selbst beteiligende Kostenübernahme von 5000€ von seiner Frau
Ein Regress, wie die Forderungen der Versicherung auch genannt werden, ist dann zulässig, wenn der Fahrzeugführer die Verkehrssicherheit des Pkws nicht mehr gewährleisten kann, wie zum Beispiel in dem Fall aufgrund von Alkoholkonsum.
Allerdings wollten die Versicherer den Ehemann, der zum Unfallzeitpunkt als Beifahrer in dem Auto saß, ebenfalls zu fünftausend Euro in Regress nehmen, da dieser seine Ehefrau nicht hätte fahren lassen dürfen. Nach dem Grundsatz des § 2 b AKB war die Versicherung der Meinung volle Ansprüche auf die Selbstbeteiligung zu haben.
Der Grundsatz lautet folgendermaßen: „Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Verletzung der Obliegenheiten selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.”
Die Frau akzeptierte die Maßnahmen der Versicherer, allerdings stellte sich der Mann stur, so dass die Versicherungsgesellschaft Klage einreichte. Allerdings wurde diese am 6.07.07 vom Amtsgericht Aachen zurückgewiesen (Az.: 11 C 125/07).
Die Richter stellten fest, dass es grundsätzlich Fälle gab, in denen ein Versicherer „doppelt“ in Regress gehen kann (wie es die Haftpflichtversicherung in diesem Fall durchsetzten wollte), allerdings müsste es zwei Missachtungen der Pflichten seitens des Ehepaars geben. Die eine Obliegenheitsverletzung hätte vor dem Schadensfall, die andere (anschließend) nach dem Ereignis stattfinden müssen.
Mit der Alkoholisierung vor Antritt der Fahrt lag zwar die erste Pflichtverletzung vor, allerdings konnte kein weiteres Vergehen, welches die von der Haftpflichtversicherung angestrebte, zusätzliche in Regressnahme des Ehemanns rechtfertigen würde, festgestellt werden. Wäre dieser zum Beispiel seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, wäre die Versicherung mit ihrem Verhalten im Recht gewesen. Folgende Aussage der Richter macht die Sache (hoffentlich) etwas deutlicher:
„Das Interesse des Versicherers geht im Falle des § 7 b Ziffer 1 e AKB dahin, dass vor Eintritt eines Versicherungsfalls nicht bereits eine Gefahrerhöhung dadurch eintritt, dass das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt wird, der infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, weil sich hierdurch die Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls zweifellos erhöht.
Die Möglichkeit des Gefahreintritts wird aber nicht dadurch erhöht, verstärkt oder verändert, dass neben dem Tatbestand des Fahrens unter Alkoholeinfluss der Beklagte nichts gegen die Trunkenheitsfahrt unternommen hat.”
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Wobei der finanzielle Schaden dabei doch eher eine nebensächliche Rolle spielt.
Denn bei den meisten Unfällen, die auf Alkohol zurückzuführen sind, ist überhöhte Geschwindigkeit oder die Missachtung von Verkehrszeichen die Folge.
Problematisch ist dann nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer verletzt werden, dass einem die Geldstrafe wahrscheinlich am wenigsten stört, sondern man die Geschehnisse verarbeiten muss.