Di, 7th August, 2007 - Posted by
In der Schublade sind Autoschlüssel in der Regel gut aufgehoben, solange man sie dort nicht vergisst. Das kann bei einem Autodiebstahl schnell dazu führen, dass die Versicherung misstrauisch wird und die Tat als vorgetäuscht auslegt. Passiert ist das nun einer Frau, deren Audi S 8 in Berlin gestohlen wurde. Weil sie nur zwei Originalschlüssel abgab und in der Schadensanzeige vermerkte, aber vier erhalten hatte, sprach die Kaskoversicherung von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und zahlte nicht.
Vorsatz oder einfach nur Nachlässigkeit – mit dieser Frage musste sich schließlich das Landgericht Düsseldorf befassen. Die Richter glaubten der Frau. Sie sagte aus, lediglich zwei der Schlüssel regelmäßig in Gebrauch gehabt haben. Die anderen beiden seien direkt nach dem Kauf in der Schublade gelandet und dort schlichtweg vergessen worden. Daher habe sie nur zwei der vier Schlüssel im Formular aufgeführt und an die Versicherung weitergeleitet. Die Falschangabe in der Schadenanzeige sei keine Absicht gewesen.
Objektiv handele es sich bei diesem Verhalten um eine Obliegenheitsverletzung, so das Landgericht. Grobe oder vorsätzliche Fahrlässigkeit könne in diesem Fall allerdings nicht erkannt werden. Vielmehr handle es sich um eine Nachlässigkeit. Hätten die Schlüssel Kopierspuren aufgewiesen, die auf Nachschlüssel hinweisen, sähe es anders aus. (AZ: 11 O 139/06)
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