KFZ-Blog :- Automobiles ungebremst

Von Autos und anderen Mobilen

Im Karneval lieber „trocken“ fahren

Abgelegt unter: KFZ, Recht+Gesetz, Versicherung — Andre at 12:34 pm on Dienstag, Januar 30, 2007

Die närrische Zeit ist angebrochen. Karnevalsprinzen werden proklamiert und Prinzenbälle gefeiert. In den Sälen gibt es reichlich Bier, Wein und Sekt. Und nicht wenige setzen sich anschließen noch ans Steuer. Das gilt ebenso für den Höhepunkt der Narretei, den Rosenmontag. Doch das kann jedem Narren den Spaß verderben.

Wird der Genuss von Alkohol später eindeutig als Ursache für einen Unfall festgestellt, zahlt die Versicherung zwar den Schaden, hält sich später aber an den Verursacher. Er wird aufgrund der Trunkenheitsklausel im Vertrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Regress genommen. 5.000 Euro kann die Versicherung maximal von ihrem Kunden einfordern.

Bei der Kasko-Versicherung dürften die Kosten je nach Schaden wesentlich höher ausfallen. Hier gilt nach aktueller Rechtssprechung ein Richtwert von 1,1 Promille. In dem Fall liegt die absolute Fahruntüchtigkeit vor und geht der Versicherungsschutz komplett flöten. Das kann aber schon bei niedrigen Blutalkoholwerten passieren, wenn nachgewiesen wird, dass man fahruntüchtig war. Denn 1,1 Promille sind nur ein Richtwert.

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