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Nutzungsausfallentschädigung statt Mietwagen

Mi, 17th Januar, 2007 - Posted by Gerald -

Nach einem Unfall landen die meisten Fahrzeuge in der Werkstatt Liegt die Schuld eindeutig beim Unfallgegner, kann man für die Zeit der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder aber eine Nutzungsausfallentschädigung für ein privat genutztes Auto verlangen.

Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit, das heißt, man würde und könnte den Wagen gerne nutzen. In dem Fall kann man die Nutzungsausfallentschädigung ab dem Unfallzeitpunkt einfordern. Die Höhe je Ausfalltag richtet sich nach der Tabelle „Sanden/Danner/Küppersbusch“. Sie schlüsselt die Tagessätze nach Fahrzeuggruppen auf, die sich aus Leistung, Hubraum und Fahrzeugtyp ergeben. Ältere Fahrzeuge werden allerdings herabgestuft, bei Wagen von über zehn Jahren um gut zwei Drittel.

Kein Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung besteht, wenn ein Zweitwagen zur Verfügung steht. Zudem muss alles unternommen werden, damit die Reparatur zügig über die Bühne geht, um die Kosten möglichst niedrig zu halten. Zu den Pflichten des Versicherten gehört dann auch, die Reparatur nachzuweisen, indem die Rechnung, oder bei einer Eigenreparatur Fotos und Materialkostennachweise vorgelegt werden.

Category : KFZ / Recht+Gesetz

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