Fr, 4th August, 2006 - Posted by
Außerhalb einer Ortschaft mähte ein städtischer Mitarbeiter entlang der Straße eine Rasenfläche. Er benutzte dabei einen Motormäher, welcher durch Herausschleudern eines Steines die Tür eines vorbeifahrenden Autos beschädigte. Der Fahrer des Wagens war über diesen fremdverschuldeten Steinschlag wenig begeistert und verlangte von der Gemeinde die Erstattung seines Schaden.
Die Gemeinde war sich keiner Schuld bewusst, hatte sie doch ihrer Meinung nach alles Erforderliche getan um die Umgebung vor Schaden zu bewahren. Der Rasenmäher war mit Blechschutz und Auffangkorb versehen und der Mitarbeiter hatte die Rasenfläche vor dem Arbeitsbeginn nach Steinen abgesucht.
Daraufhin wanderte die Sache vor Gericht und wurde nun am 20. Juli 2006 vom Oberlandesgericht Celle entschieden. Das Gericht war der Meinung die Gemeinde wäre ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem und zumutbaren Maß nachgekommen und wies deshalb die Klage zurück.
Die ganze Geschichte über den zur Steinschleuder mutierten Rasenmäher gibt’s im Versicherungsjournal zu lesen.
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