Do, 11th Mai, 2006 - Posted by
Besser Tür zu als Tür auf, so verlautet eine Meldung aus dem Versicherungsjournal. “Wenn ein Autofahrer mit einem Abstand von nur 30 Zentimetern an einer Reihe geparkter Fahrzeuge vorbeifährt und es dabei zu einem Unfall kommt, weil dort eine Tür geöffnet wird, trifft den Vorbeifahrenden ein erhebliches Mitverschulden.”
Vorsicht im Straßenverkehr ist immer angesagt, wenn man die Wagentür öffnet, um den Wagen zu verlassen oder in diesen einzusteigen. Ohne entsprechenden Blick nach hinten geht es nicht. Und die Türe lange offen lassen in Richtung Fahrbahn ist auch nicht gut. Basis ist hier der Paragraph 14 der Straßenverkehrs-Ordnung:
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
- Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
- Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Weiterlesen im Versicherungsjournal.
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