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Unfall in Frankreich

Auch bei einem Unfall in Frankreich sollten alle Beteiligten umgehend anhalten, die Unfallstelle sichern und ggfs. Verletzten helfen. Die Polizei schaltet man erst dann ein, wenn Personen verletzt sind oder wenn die Unfallstelle den Verkehr behindert. Sind Personen verletzt worden, muss die Polizei (Tel.: 17) und ggfs. der Notarzt (Tel.: 15) informiert werden. Die Polizei erstellt in diesem Fall ein Unfallprotokoll. Erst dann gilt es einen Arzt aufzusuchen, der die Verletzungen attestiert.
Liegt lediglich ein Sachschaden vor, ist es an den Unfallbeteiligten, Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter des jeweiligen Fahrzeugs zu notieren. Auskunft über die Haftpflichtversicherung und die Versicherungsnummer gibt eine grüne Plakette auf der Windschutzscheibe. Achtung: Sollte die Plakette nicht mehr gültig sein, ziehen Sie besser die Polizei hinzu.

Am besten Sie nutzen zur Dokumentation des Unfallhergangs und der Unfallbeteiligten den Europäischen Unfallbericht in Deutsch-Französisch. Alternativ ist es auch möglich, den Constat Amiable d’Accident Automobile (kurz: Constat Amiable) zu nutzen, ein französischer Unfallbericht, der mit dem Europäischen Unfallbericht identisch ist. Vergessen Sie nicht, unter dem Punkt „ Dégâts matériels“ alle Sachschäden außer denen am Fahrzeug aufzuführen. Den Schadensbericht können Sie auch auf Deutsch verfassen.

Sinnvoll ist es in jedem Fall, Namen und Anschrift möglichst neutraler Unfallzeugen auf der Vorderseits des Constat Amiable zu notieren und die Unfallstelle bzw. den Schaden zu fotografieren.

Abwicklung

Deutschen Autofahrern steht es offen, den Schaden entweder in Frankreich oder über den Regulierungsbeauftragten der französischen Haftpflichtversicherung in Deutschland abzuwickeln. Den Ansprechpartner in Deutschland erfahren Sie beim Zentralruf der Autoversicherer. Schwierigkeiten gibt es zuweilen im Hinblick auf die Schuldfrage oder dahingehend, dass der französische Unfallbeteiligte den Schaden nicht an seine Versicherung meldet. In ersterem Fall wird der sogenannte Huissier aktiv: Der (im Wortsinn) Gerichtsvollzieher ist eine Art privater Rechtsbeistand, der gegen Bezahlung versucht, die strittigen Fragen zu klären. Wer weder vom Huissier noch von der Polizei Unterstützung bei Streitigkeiten um den Unfallhergang erfährt, sollte den Constat Amiable nicht unterzeichnen, sich aber eine Ausführung aushändigen lassen und sich damit an die Versicherung des Unfallgegners wenden.
Problematisch ist der zweite Fall, weil französische Unfallgegner immer wieder versuchen, ihrer Versicherung einen Unfall zu verschweigen, um weiterhin schadenfrei und damit günstiger fahren zu können. Wichtig ist es daher, vom Unfallgegner, am besten vor Zeugen, eine Zusage zu erhalten, den Schaden tatsächlich zu melden. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie das Geschäftszeichen (numéro du sinistre) erbitten, unter dem der Unfall bei der gegnerischen Versicherung bearbeitet wird.

In Sachen Regulierung ist es wichtig, sich mit dem Schadensbericht umgehend an die gegnerische Versicherung zu wenden. Ist die Assekuranz nicht in Paris vertreten, verlangen Sie am besten umgehend ein Gutachten (l‘expertise). Die Schuldfrage regelt man maßgeblich auf Grundlage des Unfallprotokolls - umso wichtiger ist es, beim Ausfüllen große Sorgfalt walten zu lassen und nur das zu unterschreiben, was tatsächlich zutrifft.

Der Umgang mit den französischen Versicherungen ist nicht einfach - prinzipiell werden nur Schreiben auf Französisch bearbeitet. Handelt es sich nur um einen Sachschaden, begleichen französische Assekuranzen ausschließlich Reparaturkosten. Nicht ersetzt werden im Regelfall Anwaltskosten, Kreditkosten und unfallbedingte Nebenkosten wie etwa die Kosten für einen Mietwagen oder ein Hotelzimmer. Zudem sollten Sie damit rechnen, dass sich die Assekuranzen viel Zeit nehmen und Zahlungen hinauszögern - allerdings sind sie verpflichtet, Ihren Fall binnen drei Monaten zu bearbeiten. Kompliziertere Fälle mit Personenschäden können sich jedoch auch über viele Monate hinziehen.

Ansprechpartner vor Ort

Die deutsche Botschaft in Paris hat offenbar bereits leidliche Erfahrungen mit Verkehrsunfällen in Frankreich sammeln dürfen. Jedenfalls hat sie unter
http://www.paris.diplo.de/Vertretung/paris/de/04/Konsular__Dienst__Paris/kfz/download__verkehrsunfall,property=Daten.pdf
ein umfangreiches Informationsblatt zum Thema Verkehrsunfall in Frankreich herausgegeben. Es informiert über das richtige Verhalten bei einem Unfall, die Schadensregelung und darüber, wie man Ansprüche einklagen kann. Apropos Botschaft: Die befindet sich in der 13/15 Avenue Franklin D. Roosevelt, Paris; die ggfs. ebenfalls sehr hilfreiche Rechts- und Konsularabteilung liegt in der 28 Rue Marbeau (Tel.: +33 (0)1 53 83 45 00). Kfz- und Führerscheinangelegenheiten kann man hier direkt Mo-Do zwischen 13:30 und 15:30 sowie freitags von 9:00 bis 12:00 besprechen.
Im Info-Blatt der Botschaft finden sich auch Angaben über wichtige Ansprechpartner, darunter das BCF (Bureau Central Français), eine Anlaufstelle in Paris, die hilft, wenn von der gegnerischen Seite keine Antworten kommen. Ist der Versicherungsgegner trotz gesetzlicher Versicherungspflicht nicht ausreichend versichert, springt u.U. der Fonds de Garantie ein.
Direkt nach dem Unfall sollte der eigene Kfz-Versicherer informiert werden. Muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, wendet man sich entweder an die Polizei, die dann auch gleich das Unfallprotokoll erstellt, oder beispielsweise an die Notrufstation des ADAC, die in Frankreich unter +33 (0)825 800 822 erreichbar ist.