Autoversicherung für Behinderte
Versicherungsgesellschaften entscheiden weitgehend nach eigenem Gutdünken, wem sie aus welchen Gründen einen Nachlass einräumen. Eine langjährige Kundenbeziehung macht sich bei Rabattverhandlungen immer gut. Auch Kunden, die mehrere Verträge bei einem Unternehmen unterzeichnen, haben bessere Karten, ein paar Prozentpunkte zu sparen. Darüber hinaus kann auf Leistungen verzichtet werden, kommt es auf den Beruf, möglicherweise Hobbys und den Wohnort an. Im Bereich Kfz-Versicherung hat bis Mitte 1994 auch der Gesetzgeber klare Vorgaben gemacht und verlangte, dass die Autoversicherung für Behinderte günstiger sein muss. Die Freigabe der Versicherungsbedingungen sorgte schließlich dafür, dass dieser Sozialrabatt nicht mehr verpflichtend war und gestrichen wurde.
Bis 1994 war das Merkzeichen ausschlaggebend
Der Nachlass richtete sich nach den Merkzeichen im Behindertenausweis. Um ein Beispiel zu nennen: Bei der HUK-Coburg waren zu Zeiten der speziellen Kfz-Versicherung für Behinderte rund 12,5 Prozent Rabatt beim Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) und 25 Prozent beim Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) vorgesehen. Ähnlich gestalteten sich auch die Tarife der anderen Gesellschaften. Seit der Neuregelung können die Versicherungen frei entscheiden, ob sie Menschen mit Behinderung einen günstigeren Beitrag einräumen. Dem
Allgemeinen Deutsche Automobilclub (ADAC), der sich im Rahmen des Themas Verkehrsrecht mit den möglichen Vergünstigungen für Behinderte beschäftigt hat, ist nicht bekannt, welche und ob überhaupt Unternehmen den Sozialrabatt in abgewandelter Form weiterführen.
Rabattmöglichen nutzen
Auf der Suche nach einer günstigen Autoversicherung für Behinderte bleibt also nur der klassische Kfz-Versicherungsvergleich, um sich Gewissheit zu verschaffen. Der ADAC rät jedenfalls, gezielt bei den Gesellschaften oder einem erfahrenen Versicherungsmakler zu fragen. Da es inzwischen eine Vielzahl anderer Rabatte gibt, sind die Erfolgsaussichten recht mager. Der Aspekt Behinderung findet sich auch nicht in den üblichen Fragenkatalogen, die für die Vergleiche erarbeiten werden. Und einen rechtlichen Anspruch darauf, aufgrund eines Behindertenausweises preiswerter versichert zu werden, gibt es nicht mehr. Da lohnt es sich schon eher, die gängigen Möglichkeiten auszunutzen, wie zum Beispiel als Wenig-Fahrer oder wenn der Wagen gut gesichert in einer Garage abgestellt wird. Auch auf diese Weise findet sich eine gute und günstige Kfz-Versicherung für Menschen mit Behinderung.
Vergünstigungen beim Autokauf
Während das Sparpotenzial bei der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie der
Voll- oder Teilkaskoversicherung nicht (mehr) an den Behindertenausweis geknüpft ist, sieht es beim Autokauf und der Kfz-Steuer etwas besser aus. Der ADAC hat sich die Mühe gemacht und bei den Fahrzeugherstellern ausgelotet, ob Sondernachlässe für Behinderte eingeräumt werden. Das Ergebnis: Die meisten Unternehmen gewähren – die Entscheidung darüber liegt allerdings beim Händler vor Ort – zwischen zehn und 18 Prozent, wenn ein Behindertenausweise vorgelegt wird, der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt und ein G, aG, H (hilflos) oder BL (blind) oder B (auf ständige Betreuung) als Merkzeichen notiert ist. Zudem wird in der Regel eine Mindesthaltedauer sechs bis zwölf Monaten vorausgesetzt.
Befreiung von der Kfz-Steuer
Etwas differenzierter geht der Gesetzgeber bei der
Kfz-Steuer vor. Grundsätzlich gilt, dass die Steuervergünstigung nur für ein Fahrzeug greift, das zudem auf den Behinderten zugelassen sein muss. Eine vollständige Befreiung erfolgt nur bei einem Ausweis mit Flächenaufdruck in Orange sowie den Merkzeichen H, Bl und aG. 50 Prozent sind es – ebenfalls bei orangefarbenem Flächendruck – wenn das Merkzeichen G vorhanden ist und auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichtet wird. Damit nicht beide Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können, wird die Steuerermäßigung im Ausweis vermerkt. Welche Variante angesichts der Behinderung und der persönlichen Umstände besser geeignet ist, müssen Betroffene selbst entscheiden. Sie können jederzeit wieder wechseln. Die genauen Bedingungen, auch zur steuerunschädlichen Nutzung durch Dritte, sollten mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.