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Zweitwagenregelung

Was noch vor 30 oder 40 Jahren für viele Verbraucher reine Zukunftsmusik gewesen ist, zählt heute für einen großen Teil der bundesdeutschen Bevölkerung schon lange zum Alltag – die Nutzung mehrerer Pkws in einer Familie. Speziell in der heutigen Zeit, in der möglicherweise beide Ehepartner einer Festanstellung in getrennten Orten nachgehen und häufig die Kinder bereits über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, müssen im Allgemeinen sogar mehr als zwei Fahrzeuge versichert werden. Mit Hilfe einer besonderen Regelung winken Familien mit einem Zweit- oder Drittwagen Rabatte, welche dabei helfen, die Versicherungsprämien für jeden zusätzlichen Pkw zu senken. Viele Versicherungen sind inzwischen dazu übergegangen, jeden Zweitwagen, sofern das erste Fahrzeug des Halters bereits bei der betreffenden Versicherungsgesellschaft registriert ist, mit günstigeren Einstiegsoptionen zu versichern.

Würde etwa für einen Neuwagen die Schadenfreiheitsklasse 0 in Frage kommen, so kann der Pkw unter Nutzung der Zweitwagenregelung bereits mit der Schadenfreiheitsklasse ½ versichert werden. Auf den ersten Blick wirkt dieser Vorteil wenig attraktiv. Betrachtet man allerdings die tatsächlichen Zahlen, erkennt jeder Beobachter sicher schnell den Nutzen einer solchen Sonderregelung. Anstatt 190% in der SF 0 zu zahlen, legen die Versicherungsunternehmen bei der Zweitwagenregelung nur etwa 120% zugrunde. Man spart auf diese Weise also mehr als 50% bei einer Berechnung der Beiträge zur Kfz-Versicherung. Allerdings bringt die Zweitwagenregelung nicht nur Vorteile mit sich.

Wer die Versicherungsbedingungen genau liest wird schnell feststellen, dass etwa Sachschäden, welche durch einen Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen entstehen, nicht durch die Versicherung abgedeckt werden. Touchiert etwa der Nachwuchs mit dem eigenen Pkw das Kraftfahrzeug der Eltern, müssen beide den entstandenen Schaden selbst tragen. Um einem solchen Fall vorzubeugen, bleibt nur eine eigenständige Versicherung des Zweitwagens bzw. der Abschluss einer Kaskoversicherung. Haftungsansprüche gegen die eigene Versicherung bleiben bei der Zweitwagenregelung also unberücksichtigt. Etwas anders gestaltet sich die Situation im Fall von Personenschäden. An dieser Stelle kann sich auch der Halter eines Zweitwagens auf die Versicherung verlassen.

Informationen & News rund um die Zweitwagenregelung

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