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Zahlungsweise

Versicherungsnehmer haben in Deutschland die Wahl, wie und wann sie ihre fälligen Beiträge zur Kfz-Versicherung entrichten müssen. Bezüglich der Form können regelmäßige Überweisungen ebenso erfolgen, wie auch Einzugsermächtigungen erteilt werden können. Bezüglich der Zahlungsfrequenz sei gesagt, dass Versicherungen ihre Beiträge immer im Voraus verlangen. Der Versicherungsnehmer kann wählen, ob er die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen möchte. Bezahlt er sie unterjährig (also nicht jährlich im Voraus), so entstehen Ratenzuschläge. Je größer der Zeitraum zwischen den jeweiligen Zahlungen ist, desto größer der Rabatt und desto niedriger die Ratenzuschläge. Diese betragen in der Regel zwischen 3 und 7% der jährlichen Gesamtsumme und sind in etwa wie eine Art Kreditzins der Versicherungsgesellschaften zu betrachten. Schließlich erhebt diese den Betrag für das gesamte Versicherungsjahr.

Nur wenige Versicherungsgesellschaften akzeptieren eine monatliche Zahlungsweise. Überhaupt werben die meisten für eine jährliche Zahlung. In Kombination mit einer erteilten Einzugsermächtigung ergeben sich für den Versicherungsnehmer daraus die mitunter besten Konditionen. Einzugsermächtigung und jährliche Zahlweise bedeuten für den Versicherer nämlich den kleinsten Verwaltungsaufwand. Dies kann soweit gehen, dass manche Versicherungsgesellschaften nur noch den automatischen Einzug der Beiträge akzeptieren und keine Zahlungsträger mehr versenden. Mahnverfahren beispielsweise verursachen Kosten, die mitunter auf alle Versicherungsnehmer umgelegt werden müssen. Die Zahlung des Jahresversicherungsbeitrages auf mehrere Perioden zu verteilen, kann demnach die Beiträge aufgrund anfallender Ratenzuschläge erhöhen, ohne dass dabei zusätzliche Leistungen erworben würden.

Andererseits hat die Zahlweise keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz, Schadensfreiheitsklassen oder gar Deckungssummen. Kann man es sich also finanziell erlauben bzw. ist der Beitrag zur Versicherung nach mehreren schadensfreien Jahren entsprechend gesunken, sollte über eine jährliche Zahlweise per Einzugsermächtigung nachgedacht werden. Wie bereits erwähnt, bedeuten die Ratenzuschläge keinerlei Mehrwert und ihre Ersparnis kann – legt man sie beispielsweise in einer Kurzfristanlage an – sogar Guthabenzinsen bedeuten. Daraus kann sich nach einigen Jahren und bei regelmäßiger Aufzinsung gar ein Jahresbeitrag ergeben.




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