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Verkehrsopferhilfe

Um die Opfer von Verkehrsunfällen zu schützen und ihnen im Falle von Unfallflucht bzw. Vorsatz seitens des Unfallverursachers oder auch nicht vorliegender Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu helfen, wurde ein Entschädigungsfonds gegründet, dem alle deutschen und in Deutschland eine Niederlassung betreibenden ausländischen Versicherungen beigetreten sind. Dieser Fonds kommt für Personenschäden (Verletzung oder Tötung) in Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro auf, bei drei oder mehr Personen auch bis zu 7,5 Millionen Euro. Sachschäden sind bis zu 500.000 Euro gedeckt. Vermögensschäden fallen nicht darunter. Diese seit 1963 existierende zentrale Entschädigungsstelle, die Verkehrsopferhilfe e.V., hilft Unfallopfern eine Entschädigung zu erhalten, wenn sich der Fahrer und/oder das Fahrzeug des Unfallverursachers nicht ermitteln lassen. Ebenso springt die Verkehrsopferhilfe dann ein, wenn ein Versicherer insolvent wird und im Schadensfall die Ansprüche Dritter nicht bezahlen kann. Die Mitglieder zahlen hierbei regelmäßige und dem Bruttoeinnahmen entsprechende Beiträge ein.

Damit der Fonds Leistungen übernimmt, muss der Schaden durch ein Kraftfahrzeug oder eventuell auch einen Anhängers verursacht worden sein. Forderungen, die sich aus Schäden durch Fußgänger oder Radfahrer ergeben, können nicht berücksichtigt werden. Auch muss der Unfall auf öffentlichen Wegen und Plätzen geschehen sein, damit der Verkehrsopferhilfeverein Leistungen zahlt.

Anspruch auf diese Leistungen haben alle Staatsangehörigen, sofern sie einen festen Wohnsitz in Deutschland haben oder ihr Heimatstaat Gegenseitigkeit verbürgt. Ebenso hilft der Verein auch Verkehrsopfern bei Unfällen im Ausland.

Gerade im Bezug auf Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch Fahrerflucht entstanden sind, können mitunter Probleme auftreten diesen Sachverhalt zu beweisen, da der Geschädigte die volle Beweislast trägt. Hier erbringt der Verkehrsopferhilfeverein in der Regel Leistungen, wenn tatsächliche Zweifel an einer anderen Schadensursache ausscheiden. Genauso verhält es sich in der Regel bei Unfällen, bei welchen der Unfallverursacher falsche Angaben zur Person macht oder aber gefälschte Kennzeichen benutzt. Beides läuft in der Regel auf ein nicht ermittelbares Fahrzeug bzw. nicht ermittelbaren Unfallverursacher hinaus.




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