Verkehrsopferhilfe
Damit der Fonds Leistungen übernimmt, muss der Schaden durch ein Kraftfahrzeug oder eventuell auch einen Anhängers verursacht worden sein. Forderungen, die sich aus Schäden durch Fußgänger oder Radfahrer ergeben, können nicht berücksichtigt werden. Auch muss der Unfall auf öffentlichen Wegen und Plätzen geschehen sein, damit der Verkehrsopferhilfeverein Leistungen zahlt.
Anspruch auf diese Leistungen haben alle Staatsangehörigen, sofern sie einen festen Wohnsitz in Deutschland haben oder ihr Heimatstaat Gegenseitigkeit verbürgt. Ebenso hilft der Verein auch Verkehrsopfern bei Unfällen im Ausland.
Gerade im Bezug auf Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch Fahrerflucht entstanden sind, können mitunter Probleme auftreten diesen Sachverhalt zu beweisen, da der Geschädigte die volle Beweislast trägt. Hier erbringt der Verkehrsopferhilfeverein in der Regel Leistungen, wenn tatsächliche Zweifel an einer anderen Schadensursache ausscheiden. Genauso verhält es sich in der Regel bei Unfällen, bei welchen der Unfallverursacher falsche Angaben zur Person macht oder aber gefälschte Kennzeichen benutzt. Beides läuft in der Regel auf ein nicht ermittelbares Fahrzeug bzw. nicht ermittelbaren Unfallverursacher hinaus.







