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Unfallmeldung

Kleine Unachtsamkeiten und Fehler im Straßenverkehr lassen sich nicht vermeiden und sind sicher jedem Fahrer bereits mehr als einmal unterlaufen. Leider sind die Ergebnisse, welche die Folgen solch kleiner Unaufmerksamkeiten sein können, in der Regel meist weniger schnell vergessen, denn auch ein kleiner Zusammenstoß kann eine nicht unbeträchtliche Dynamik entfalten. Aus diesem Grund sollten Unfallmeldungen bei den zuständigen Behörden auch dann erfolgen, wenn nur leichte oder geringe Schäden die Folge sind. Ansprechpartner für den Fall, dass der Geschädigte nicht anzutreffen ist, sind immer die Beamten der Polizei, welche auch umgehend über den Zusammenstoß informiert werden sollten und die Unfallmeldung entgegen nehmen.

Denn gerade dann, wenn Fahrer die Folgen weitaus geringer einschätzen, als sie tatsächlich sind und den Unfallort einfach verlassen, nehmen kleine Kratzer im Lack oder leichte Beulen in der Tür mitunter einen beträchtlichen Streitwert an. Speziell parkende Kraftfahrzeuge sind immer wieder die Opfer solcher „Bagatellen“. Wer sich als Verursacher eines solchen Schadens allerdings denkt, jetzt schnell das Weite suchen zu können und damit ungestraft davon zukommen, irrt sich leider. In einem solchen Fall entfernt man sich unerlaubt vom Unfallort und begeht somit eine Straftat. Diese kann, entsprechend den Vorgaben des StGB (Strafgesetzbuch), mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldbuße geahndet werden, sofern keine Unfallmeldung vorgenommen wird.

Sollten beide Beteiligten am Ort des Geschehens anwesend sein, ist die entsprechende Meldung sicher das geringste Problem, denn in einem großen Teil der Verkehrsunfälle wird die Polizei prinzipiell hinzugezogen. Etwas anders gestaltet sich aber die Situation in Fällen, wenn stehende Fahrzeuge in den Unfall verwickelt werden.

Wie sollte hier mit der Unfallmeldung verfahren werden und wie hoch ist die Wartezeit?

Zur Beantwortung dieser Frage reicht eine allgemeine Auskunft leider nicht aus, denn an dieser Stelle ist die Schwere des Schadens von grundlegender Bedeutung für die Wartezeit. Wird ein Fahrzeug stark in Mitleidenschaft gezogen, so sehen es deutsche Gerichte durchaus als zumutbar an, wenn der Verursacher mindestens 30 min oder 45 min auf den Besitzer wartet. Nach Ablauf dieser Frist sollte die nächste Polizeidienststelle umgehend über den Hergang und die Daten des Schädigenden informiert werden, damit eine Feststellung auch nachträglich möglich ist.