Schuldfrage
Letztendlich klären die jeweiligen Versicherungen in erster Linie in ihren jeweiligen Schadensabteilungen, wer Schuld war und welche Versicherung den Schaden übernimmt. Dies setzt natürlich voraus, dass die Unfallbeteiligten zu ermitteln sind und wahrheitsgemäß Auskunft geben.
Bezüglich der Schuldfrage sei gesagt, dass am Unfallort keine Schuldanerkennung zu leisten sind, ebenso wenig wie in Vorlage für Entschädigungen oder Reparaturen getreten werden sollte. Letztendlich kann es vorkommen, dass die Versicherung eine andere Entscheidung trifft und die als Vorkasse geleistete Summe verloren ist. Um die Schuldfrage zu klären, übernimmt die Polizei die Beweissicherung. Auch dies dient der Klärung der Schuldfrage.
Ist die Schuldfrage auch nach eingehenden Recherchen nicht zu klären, so wird der Schaden auf beide Parteien verteilt. Als Bemessungsgrundlage bezüglich der Kostenverteilung dient dann die so genannte Betriebsgefahr der jeweiligen Fahrzeuge, also der geschätzte Anteil des Verschuldens an dem Unfall. So stellt jedes Fahrzeug per se eine Gefahrenquelle dar. Selbst dann, wenn die Schuldfrage klar zu Gunsten einer Partei getroffen wurde, kann es sein, dass aufgrund der Betriebsgefahr der entstandene Schaden seitens der Versicherung des Unfallgegners nicht zu 100% gedeckt wird.
Dies kann vor allem dann interessant sein, wenn man in einen Unfall mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern verwickelt ist. Selbst wenn eindeutig feststeht, dass der Radfahrer oder Fußgänger durch Unachtsamkeit den Unfall verursacht hat wird die gesetzlich festgeschriebene Besserstellung der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer gegenüber Kraftfahrzeugen dazu führen, dass die Betriebsgefahr des PKWs eine Mithaftung nach sich zieht. Dahingehend ist die Klärung der Schuldfrage nicht immer auch gleichzusetzen mit dem vollständigen Ersetzen des erlittenen Schadens.







