Rabattübernahme
Hierzu gehört natürlich, dass der Abgebende mit der Übertragung einverstanden ist. Bei verstorbenen Ehepartnern oder Großeltern ist diese Willenserklärung natürlich nicht mehr möglich. An dieser Stelle reicht das Vorlegen der Sterbeurkunde aus. Zudem muss es sich bei dem Annehmenden der Rabatte um einen Lebens-, Ehepartner, ein Kind oder eine andere juristische Person handeln. Als letzte Anforderung an die Rabattübernahme muss die Person, welche einen Teil der Rabatte übernehmen will, nachweisen können, dass sie den Pkw des Abgebenden nicht nur gelegentlich nutzt. Allerdings muss die Möglichkeit zur Übernahme hier auch eingeschränkt werden. Besitzt der Übernehmende einen Führerschein erst seit fünf Jahren, können Rabatte nur für diesen Zeitraum angerechnet werden und nicht darüber hinaus.
Alles was sich an Schadenfreiheitsrabatten über diesen Rahmen erstreckt, geht verloren. Da eine Teilung der Rabatte leider nicht möglich ist, kann die Rabattübernahme auch nicht durch mehrere Personen in Anspruch genommen werden. Zusätzlich fließen bei diesem Vorgang auch eventuelle Schadensfälle in die neue Bewertung der Schadensrabatte mit ein. Letzteres sollte hierbei immer Beachtung finden, da eine getrennte Bewertung der Kfz-Versicherung nicht möglich ist. Der Übernehmende wird so behandelt, als hätte er den Vertrag ursprünglich abgeschlossen. Wer sich für diesen Schritt entscheidet, sollte die Vor- und Nachteile also genau abwägen.







