Autoversicherung Online
Autoversicherung Vergleich Online

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X-Z

Quotenvorrecht

Der Begriff des Quotenvorrechtes taucht in der Kfz-Versicherung vor allem dann auf, wenn es um die Schadensregulierung im Rahmen eines Verkehrsunfalles geht. Nicht immer kann die Schuld an einem Unfall nur einem der Beteiligten zugesprochen werden, sondern wird zwischen den Unfallbeteiligten aufgeteilt. In diesem Fall kann die gegnerische Haftpflichtversicherung nur innerhalb eines gewissen Rahmens in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können Unfallbeteiligte, die über eine Vollkaskoversicherung verfügen, diese für die Regulierung des entstandenen Schadens in Anspruch nehmen und die Schadenssumme fast vollständig ersetzen. In diesem Fall geht der Schadenersatzanspruch an den Versicherer über und liegt nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Geregelt wird dieser Rechtsgrundsatz durch § 86 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag).

Kommt die Kaskoversicherung des Geschädigten nicht im vollen Umfang für die Unfallkosten auf, etwa durch eine Selbstbeteiligung, kann dieser aber trotz des Übergangs der Schadenersatzansprüche die Haftpflichtversicherung des Schädigers in Anspruch nehmen. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Schäden und bis zur Höhe der festgestellten Haftungsquote. Zu den Fahrzeugschäden zählen unter anderem Reparatur- und Abschleppkosten sowie die Wertminderung des Fahrzeugs. Zudem kann sich der Geschädigte Aufwendungen für die Bestellung eines Sachverständigen ersetzen lassen. Ein einfaches Beispiel soll die Anwendung des Quotenvorrechtes verdeutlichen.

Ausgegangen wird von folgenden Kosten: 7.500 Euro Reparaturkosten; 750 Euro Abschleppkosten; 1.250 Euro andere Aufwendungen. Der Geschädigte haftet in diesem Fall mit 25% selbst, die Haftpflicht des Schädigers müsste demnach 75% ersetzen. Da hier die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird und 8.250 Euro ersetzt, bleiben noch 1.250 Euro Schadenersatzanspruch gegen die Haftpflichtversicherung bestehen. Die Haftungsgrenze liegt mit 7.125 Euro deutlich über diesem Betrag. Die Vollkaskoversicherung wird zusätzlich einen Betrag von 5.875 Euro (7.125 Euro – 1.250 Euro = 5.875 Euro) gegenüber der Versicherung des Schädigers geltend machen. Somit können die Unfallfolgen im vollen Umfang ersetzt werden. Entsteht dem Geschädigten zusätzlich ein Rückstufungsschaden, ist dieser vom Schädiger im Rahmen einer Mithaftungsquote ebenfalls zu ersetzen.