Probefahrt
Probefahrten spielen beim Autokauf eine immens wichtige Rolle. Nur äußerst selten werden Autos gekauft, ohne dass die Fahrzeuge zuvor zur Probe gefahren wurden. Dies trifft nicht nur für Gebrauchtfahrzeuge, sondern sogar für Neufahrzeuge zu. Bei letzterem Fall wird im Vorfeld ein vergleichbares Auto bzw. ein Fahrzeug derselben Modellreihe zur Probe gefahren.
Selbstverständlich ist auch bei einer Probefahrt nur dann eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zulässig, wenn das Fahrzeug über einen ausreichenden Versicherungsschutz, also zumindest über einen Haftpflichtversicherungsschutz, verfügt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gewerbliche Autoverkäufer wesentlich professioneller vorgehen, als es private Autoverkäufer tun. Die meisten gewerblichen Autoverkäufer verfügen über ein entsprechendes Kennzeichen wie zum Beispiel über das „rote Nummernschild.“ Mit solch einem Kennzeichen gestaltet sich die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr völlig unproblematisch.
Bei den privaten Autoverkäufern sieht es ein wenig anders aus. Relativ einfach gestaltet sich die Durchführung entsprechender Fahrten, wenn das Auto über einen Versicherungsschutz verfügt bzw. dieses noch zugelassen ist. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass die Versicherung auf den bisherigen Fahrzeughalter läuft: Sollte es zu einem Schadensfall kommen, wird zunächst die Versicherung des Fahrzeughalters in Regress genommen.
Damit ein Fahrzeug zur Probe gefahren werden kann, das nicht mehr zugelassen ist und somit auch über keinen Versicherungsschutz mehr verfügt, kann auch ein so genanntes Kurzzeitkennzeichen beantragt werden. Dieses gilt lediglich für wenige Tage und umfasst einen Versicherungsschutz, der in etwa dem Schutz einer Kfz-Haftpflichtversicherung entspricht. Entsprechende Kennzeichen können von den Probefahrern zuvor auf der Zulassungsstelle beantragt werden.







