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Pflichtversicherung

Der Begriff Pflichtversicherung umfasst einen Versicherungstyp, für den im Allgemeinen eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung besteht. Für welche Personengruppen ein solcher Zwang besteht und wer von dieser Pflicht ausgenommen wird, regelt der Gesetzgeber meist in eigenen Vorschriften zu den entsprechenden Versicherungen. Bekannte Beispiele solcher Pflichtversicherungen sind etwa die gesetzliche Kranken- oder die Arbeitslosenversicherung, welche vor allem für Angestellte und Arbeitnehmer zu den Pflichtversicherungen zählen. Daneben dehnt der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht aber noch auf andere Bereiche des täglichen Lebens aus. An dieser Stelle sei besonders auf die Kfz-Haftpflicht hingewiesen.

Ohne eine entsprechende Police dürfen Betroffene nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Diese Regelung gilt für jeden Halter eines Kraftfahrzeugs. Dieser haftet im Schadensfall für entstandene Schäden, auch wenn sie nicht durch ihn selbst verursacht wurden, sondern hinter dem Steuer des Pkws ein fremder Fahrer saß. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tragweite eventueller Schäden, die bei einem Unfall auftreten können. Nicht immer gehen Zusammenstöße im Straßenverkehr nur mit einem einfachen Blechschaden aus, sondern können durchaus die Gesundheit der Beteiligten in Mitleidenschaft ziehen. Um gesundheitliche Schäden auch in größerem Umfang tragen zu können, ist im Allgemeinen der Schutz durch eine entsprechende Versicherung Voraussetzung.

So gesehen erfüllt die Pflichtversicherung hier eine Schutzfunktion im gegenseitigen Miteinander und sichert Schadenersatzansprüche. Mit diesem Schritt steht die Bundesrepublik Deutschland in Europa allerdings nicht allein da. In einem großen Teil der europäischen Nachbarstaaten herrschen diesbezüglich ähnliche Regelungen. Somit sind auch Unfälle im Ausland durch Versicherungen abgedeckt. Allerdings variiert die Höhe der maximalen Schadenssummen in den einzelnen Ländern beträchtlich. Versichert werden durch die Kfz-Haftpflicht unterschiedliche Schadensfälle, die von einer einfachen Sachbeschädigung über immaterielle Verluste bis hin zum Personenschaden reichen. Bei Letzterem werden neben den direkten Heilungskosten auch etwaige Rentenansprüche versichert, sofern diese einen festgelegten Rahmen nicht überschreiten. Für alles, was über diesen Rahmen hinaus geht, muss der Verursacher eines Verkehrsunfalls aus eigener Tasche aufkommen.




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