Nutzungsausfall
Welche Dauer für den Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt maßgeblich vom Urteil der Sachverständigen ab, die mit der Begutachtung des aufgetretenen Schadens betraut wurden. Handelt es sich etwa um einen Reparaturschaden, teilt sich der Zeitraum wie folgt auf: vom Unfall bis zum Gutachten – Bedenkzeit (meist zwischen 1 und 3 Tagen) – tatsächliche Reparaturzeit. Letztere wird durch den Gutachter geschätzt. Bei einem Überschreiten muss in der Regel eine Bescheinigung der ausführenden Werksstatt vorliegen.
Ist dagegen ein Totalschaden eingetreten, welcher die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs notwendig macht, erweitert sich zum einen der zeitliche Rahmen der zur Verfügung stehenden Bedenkzeit. Zum anderen wird für den Nutzungsausfall und die Berechnung der Entschädigung die Zeit als maßgeblich angesehen, welche der Sachverständige für eine Wiederbeschaffung als notwendig erachtet. Als Nachweis für das Ende der nutzungsfreien Zeit reicht im Allgemeinen eine Kopie des neuen Fahrzeug-Scheins.
Handelt es sich bei dem Pkw des Geschädigten um ein Fahrzeug, das ausschließlich einer gewerblichen Nutzung gedient hat, kann eine Nutzungsausfall-Entschädigung nicht geltend gemacht werden. Alternativ muss ein entgangener Gewinn aufgezeigt werden. Wurde der Pkw sowohl privat als auch gewerblich in Anspruch genommen, findet eine anteilige Berechnung des Nutzungsausfalls statt. Neben der Kfz-Versicherung kann eine Nutzungsausfall-Entschädigung auch in anderen Bereichen Anwendung finden.




