Lichthupe
Der Einsatz der Lichthupe im Straßenverkehr ist laut Straßenverkehrsordnung gestattet – wenn auch nur zu Warnzwecken. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Warnung ausschließlich dann erfolgen darf, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit steht. In allen anderen Fällen ist die Lichthupe theoretisch nicht gestattet. Weil dies jedoch kaum kontrollierbar ist und es nur ganz selten zur Verhängung von Verwarnungen und Bußgeldern durch die Polizei kommt, wird sie auch noch anderweitig bzw. in anderen Verkehrssituationen zur Kommunikation eingesetzt.
Eines der besten Beispiele ist die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor mobilen Verkehrsblitzern. Um die Fahrer des Gegenverkehrs vor den Blitzern zu warnen wird sehr häufig die Lichthupe eingesetzt. Hierbei handelt es sich um ein äußerst praktisches Mittel, gegen welches die Ordnungshüter relativ machtlos sind.
Ein wenig anders sieht es hingegen aus, wenn die Lichthupe dazu eingesetzt wird, andere Verkehrsteilnehmer zu nötigen. Vor allem bei Fahrten auf der Autobahn wird die Lichthupe von einigen Autofahrern sehr gerne genutzt, um Personen, die sich im Fahrzeug unmittelbar vor ihnen befinden, dazu zu bringen, die Spur entweder zu wechseln oder schneller zu fahren. Diese Art der Nötigung kann bestraft werden – insbesondere wenn ein Nachweis vorliegt. Dieser kann zum Beispiel mit Kamerafahrzeugen erbracht werden. Sollte ein Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn einem mit Kamera ausgestatteten Polizeifahrzeug zu nahe kommen und die Lichthupe einsetzen, kann dies unter Umständen sehr teuer werden, da möglicherweise nicht nur ein Bußgeld wegen zu schnellen zu schnellen Fahrens, sondern auch wegen Nötigung droht.








