Lenkzeiten
Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass die Lenkzeiten nicht für alle Verkehrsteilnehmer gelten. In erster Linie gelten Sie für Personen, die beruflich im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr beschäftigt sind. Im gewerblichen Bereich greift die Regelung, sobald Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen gefahren werden. Eine Ausnahme existiert in der Fahrpersonalordnung, bei welcher die Lenkzeiten bereits ab einem zuverlässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen greifen. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen müssen die Lenkzeiten auch von Privatpersonen eingehalten werden. Allerdings existieren auch Ausnahmen, die zum Beispiel für die Polizei und einige Rettungskräfte gelten.
Die sogenannte Tageslenkzeit beläuft sich auf eine Dauer von 9 Stunden – wobei an zwei Tagen innerhalb der Kalenderwoche eine Ausnahme gemacht werden darf und insgesamt 10 Stunden je Arbeitstag gestattet sind. Die zulässige Gesamtstundenzahl pro Woche liegt bei 56 Stunden. Bei Nichteinhaltung der Lenkzeiten können die Fahrer sowie auch deren Arbeitgeber bestraft werden. Zumeist werden Bußgelder verhängt – es ist aber ebenso möglich, dass in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen verhängt werden.
Die Kontrolle erfolgt über so genannte EG-Kontrollgeräte, mit denen entsprechende Fahrzeuge ausgestattet sind. Die Nutzung dieser Geräte ist gesetzlich vorgeschrieben. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Gerätedefekt, ist es gestattet, die Lenkzeiten auch handschriftlich zu dokumentieren.








