Kontrahierungszwang
Dieser Zwang zur Aufnahme erstreckt sich besonders auf Versicherungstypen, die in den Bereich der Pflichtversicherungen gehören bzw. von einem übergeordneten öffentlichen Interesse sind. Ein einfaches Beispiel, was Verstöße gegen diesen Kontrahierungszwang verdeutlicht, wäre zum Beispiel die Ablehnung von Ausländern durch eine Versicherungsgesellschaft, wenn diese etwa eine Kfz-Haftpflicht abschließen möchten. Ähnliches gilt für Personen, etwa ab dem 65. Lebensjahr, wenn diesen zum Beispiel der Zugang mit der Begründung verweigert wird, dass sie zu alt seien. In einem solchen Fall würde die Weigerung des Versicherers als Verstoß gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz gewertet und kann geahndet werden.
Allerdings bestehen auch im Rahmen des Annahmezwanges einige Ausnahmen. So kann eine regionale Versicherung einen Antrag ablehnen, wenn der Antragsteller etwa aus einem anderen Bundesland kommt – er passt nicht in den Geschäftsplan des Unternehmens. Gleiches gilt für Versicherungen, die eindeutig einer bestimmten Personengruppe zugeordnet werden können. Eine Oldtimer-Versicherung wird natürlich nur Oldtimer versichern und keine Traktoren. In diesen Fällen liegt auch bei einer Ablehnung des Antrags kein Verstoß gegen den Kontrahierungszwang vor. War der Antragsteller bereits bei der Versicherungsgesellschaft Mitglied und wurde dieser Vertrag, etwa aufgrund von Nichtzahlung der Prämien, gekündigt, so kann der Versicherer das Ersuchen um Aufnahme ebenfalls ablehnen. Allerdings gilt diese Regel nicht in vollem Umfang – Krankenversicherungen können von diesem Recht selbst bei einem säumigen Schuldner keinen Gebrauch machen. Geht bis zwei Wochen nach Einreichen des schriftlichen Antrags bei dem Versicherer keine Ablehnung ein, kann der Antragsteller davon ausgehen, dass dieser angenommen wurde, und braucht nur noch auf die Unterlagen der Kfz-Haftpflicht warten.




