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Kleinkrafträder

Kleinkrafträder, wie etwa Mofas, Mopeds und Motoroller, gehören auf Deutschlands Straßen zu einem gewohnten Anblick und sind gerade in größeren Städten nicht nur für Jugendliche ein gern genutztes Fortbewegungsmittel. Was in einigen europäischen Hauptstädten zum Fortbewegungsmittel Nummer 1 zu gehören scheint, sorgt allerdings hierzulande gerade bei Autofahrern immer wieder für Stirnrunzeln. Schließlich wird das eine oder andere Kleinkraftrad eher als Verkehrshindernis wahrgenommen, denn als Mittel der Fortbewegung angesehen. Aber auch für Kleinkrafträder gelten im Straßenverkehr die gleichen Vorschriften wie für jedes andere Kraftfahrzeug, was unter anderem auch die Rahmenbedingungen zur Versicherung betrifft. So dürfen auch Mopeds und Roller nur dann auf öffentlichen Straßen genutzt werden, wenn sie über eine Zulassung sowie die entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen.

Welche Kraftfahrzeuge fallen aber alle unter die Bestimmungen für Kleinkrafträder. Aufgrund der EU-Führerscheinreform müssen die folgenden zwei Anforderungen erfüllt sein. Zum einen darf der Hubraum einen Wert von 50 ccm nicht überschreiten und zum anderen muss eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h eingehalten werden. Allerdings ist gerade der letzte Punkt in den gesetzlichen Regelungen etwas flexibler ausgelegt, da gerade einige der etwas älteren Modelle eine maximale Geschwindigkeit erreichen, die jenseits der Grenze von 45 km/h liegt. An dieser Stelle soll nur auf die Kleinkrafträder der ehemaligen DDR hingewiesen, die zwar nur über einen Hubraum von 50 ccm verfügen, aber eine Spitzengeschwindigkeit von bis zu 60 km/h erreichen können.

Was die Versicherung für Kleinkrafträder betrifft, so haben Besitzer solcher Kraftfahrzeuge in der Regel die Wahl zwischen einer Haftpflichtversicherung, welche lediglich für Schäden aufkommt, die anderen Verkehrsteilnehmern zugefügt werden, und einer Teilkaskoversicherung. Letztere deckt auch Beschädigungen ab, die am Kraftfahrzeug selbst entstehen und durch den Fahrer selbst verursacht werden. Da auch von Kleinkrafträdern ein gewisses Gefährdungspotenzial ausgeht, ist der Abschluss eine Haftpflichtversicherung zwingende Voraussetzung für den Betrieb. Die gesetzliche Grundlage bildet hier die Gefährdungshaftung. Allerdings müssen an Kleinkrafträdern immer mit Beginn eines Verkehrsjahres wieder neue Nummernschilder angebracht werden.