Haarwild
Anders sieht es bei wie Rot- und Damwild, Feld- und Schneehasen, Luchsen und Füchsen, Wildkaninchen, Stein- und Baummardern oder auch Wildschweinen aus. Ein Unfall mit diesen Tierarten wäre ein Fall auch für die Teilkasko-Versicherung. Anders verhält es sich bei Unfällen mit Waschbären: Da diese nicht zum Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes zählen, würde bei einem Unfall lediglich die Vollkasko-Versicherung, nicht aber eine Teilkaskoversicherung greifen. Ebenso setzt diese Versicherung ein, wenn dem Wild erfolgreich ausgewichen oder gebremst wird und durch Abkommen von der Fahrbahn oder Kollision mit einem Baum Schäden am eigenen Fahrzeug entstehen.
Wichtig für den Versicherungsnehmer ist zu wissen, dass das eigene Auto beim Unfall in Bewegung gewesen sein muss, damit die Versicherung greift. Fällt beispielsweise ein totes Tier auf das stehende Fahrzeug, ist dieser Schaden nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckt. Weiterhin sei zu beachten, dass wenn das Haarwild den Unfall verletzt überlebt und davonläuft, der Geschädigte sich umgehend von der Polizei bzw. vom zuständigen Jagdpächter eine Wildschadensbestätigung ausstellen lassen muss, um Ansprüche an die Versicherung erfolgreich geltend machen zu können.
Nicht selten müssen Gutachter im Falle eines Beinahezusammenstoßes prüfen, ob die Schilderung des/der Unfallbeteiligten der Wahrheit entspricht, auch um die Deckung der Folgekosten wie Rettungskosten etc. gewährleisten zu können. Insofern empfiehlt es sich, bereits der Polizei am Unfallort bzw. dem Jagdrevierpächter eine möglichst genaue Beschreibung sowohl des Wildes wie auch des Unfallhergangs abzugeben.







