Gefährdungshaftung
Mit Hilfe eines relativ einfachen Beispiels kann diese Situation illustriert werden. Nehmen wir an, dass bei einem Pkw die Bremsen versagen und die Folge ein Auffahrunfall ist. In diesem Fall trifft den Besitzer zwar keine ursächliche Schuld, da er die Bremse betätigt hat. Allerdings hat er dafür zu sorgen, dass die technischen Einrichtungen an seinem Fahrzeug einwandfrei funktionieren. Eine Ausnahme der Gefährdungshaftung wäre der Fall, wenn ein unabwendbares Ereignis als Unfallursache in Frage kommt.
Hierbei handelt es sich um Situationen, in denen selbst korrektes Verhalten in allen Punkten den Zusammenstoß nicht verhindert hätte. Grundlage für eine Gefährdungshaftung im Straßenverkehr ist der § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Absatz 1 dehnt die Gefährdungshaftung auch auf Anhänger aus, die von dem Fahrzeug gezogen werden. Sobald das Fahrzeug ohne das Wissen des Halters benutzt wird, ist dieser nicht mehr für einen entstandenen Schaden verantwortlich. In diesem Fall trägt der tatsächliche Fahrer die Verantwortung. Wird das Fahrzeug dagegen zeitweilig Überlassen, so ist wieder der Halter in der Verantwortung. Im Rahmen der Gefährdungshaftung gilt eine Ausnahme: sobald Fußgänger an einen Unfall beteiligt sind, kann sich der Halter des Pkw nicht mehr auf die höhere Gewalt berufen.




