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Garagenrabatt

Wer seinen Pkw nachts nicht im Freien, sondern überwiegend in einer Garage parkt, kann bei zahlreichen Versicherungsgesellschaften den so genannten Garagenrabatt geltend machen. Die Einräumung eines solchen Rabattes wird dadurch begründet, dass das versicherte Fahrzeug in der Garage vor äußeren Einflüssen besser geschützt ist.

Versicherungsnehmer, die bisher keinen Garagenrabatt bisher geltend gemacht haben, aber ihr Fahrzeug stets in einer Einzel-, Doppel, Sammel- oder Tiefgarage parken, sollten sich mit ihrem Versicherungsanbieter in Verbindung setzen um herauszufinden, ob auch für sie die Möglichkeit besteht, den Rabatt zu erhalten. Sollte man seinen Pkw unter einem Carport abstellen, so stehen die Aussichten auf einen Rabatterhalt eher schlecht: Bislang räumen die meisten Versicherer ihren Kunden den Rabatt nur ein, wenn das Fahrzeug in einer abschließbaren bzw. nicht für jedermann zugänglichen Garage geparkt wird.

Wenn man den Rabatt erhält, so ist man als Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zumindest nachts überwiegend in der Garage zu parken. Sollte man gegen das Tarifmerkmal verstoßen, so ist mit einer Beitragserhöhung bzw. einer Tarifanpassung und gegebenenfalls sogar mit einer Strafzahlung zu rechnen. Das soll aber nicht heißen, dass man immer in der Garage parken muss. Ausnahmen, wie zum Beispiel Aufenthalte in anderen Regionen oder auch Umbauarbeiten an der Garage werden von den Versicherern selbstverständlich geduldet.