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Führerschein mit 17

Der Führerschein mit 17 bezeichnet eine besonders Art der Fahrerlaubnis. Um genau zu sein, handelt es sich um keinen richtigen Führerschein, sondern um eine Prüfbescheinigung, die gleichzeitig an eine Ausnahmegenehmigung gekoppelt ist: Wer sich im Besitz dieser Bescheinigung befindet, ist bereits im Alter von 17 Jahren dazu berechtigt, ein Auto zu fahren. Allerdings gelten bestimmte Voraussetzungen: Die größte Einschränkung besteht darin, dass das Fahrzeug ausschließlich in Begleitung einer volljährigen Person gefahren werden darf. „Begleitetes Fahren“ ist daher auch der offizielle Ausdruck dieser Art von Verkehrsteilnahme – beim „Führerschein mit 17“ handelt es sich lediglich um die umgangssprachliche Bezeichnung.

Begleitetes Fahren ist ein Modellversuch, der seit Anfang 2008 im gesamten Bundesgebiet durchgeführt wird. So gut wie jeder Jugendliche ist ab dem Alter von 16-einhalb Jahren dazu berechtigt, sich in der Fahrschule zu einer entsprechenden Ausbildung anzumelden. Hierbei handelt es sich um die reguläre Ausbildung. Die Anmeldung ist unter der Erfüllung einer einzigen Voraussetzung möglich: Im Verkehrszentralregister in Flensburg dürfen noch keine Strafpunkte eingetragen sein. Die eigentliche Fahrprüfung darf frühestens einem Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden und die theoretische Fahrprüfung muss als bestanden gelten. Ab dem 17. Geburtstag ist es möglich, die Prüfbescheinigung inklusive der zugehörigen Ausnahmegenehmigung auf dem Landratsamt ausstellen zu lassen.

Um ein Höchstmaß an Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, ist der Führerschein mit 17 an weitere Voraussetzungen gekoppelt, die von der Begleitperson zu erfüllen sind. Es darf nämlich keine beliebig gewählte Begleitperson auftreten. Stattdessen muss die Person in der Prüfbescheinigung namentlich festgehalten sein. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und selbst eine ausreichende Fahrpraxis aufweisen. Deshalb muss sie sich seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. Klasse 3) befinden. Ebenso darf der Punktestand in Flensburg die Grenze von drei Punkten nicht überschreiten (zum Zeitpunkt der Eintragung in die Prüfbescheinigung).