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Erstprämienverzug

Schließt man als Versicherungsnehmer einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft ab, so händigt die Versicherung bei Abschluss sowohl einen Versicherungsschein als auch eine Rechnung über die anfallenden Beiträge aus. Der Versicherungsnehmer ist damit verpflichtet, diese Rechnung umgehend zu begleichen, damit der Versicherungsschutz wirksam wird. Die Frist zur Begleichung dieser Rechnung beträgt drei Monate, beginnend mit dem Tag der Fälligkeit der Zahlung.

Verstreicht diese Frist, ohne dass seitens des Versicherungsnehmers eine Zahlung vorgenommen wurde, bleiben der Versicherungsgesellschaft mehrere Möglichkeiten zu handeln: Sie kann einerseits den offenen Betrag gerichtlich einfordern und den Versicherungsnehmer damit zu einer Zahlung verpflichten. Sie kann jedoch andererseits auch vom Vertrag zurücktreten. Ebenso kann der Versicherungsnehmer durch Nichtzahlung der Erstprämie den Vertrag automatisch verfallen lassen. Er kann jedoch auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist eine ausdrückliche Rücktrittserklärung an die Versicherung richten.

Wichtig für die Versicherung ist es, dass im Schadensfall keine Leistung ihrerseits erbracht werden muss, sofern bei einem Unfall die Erstprämie seitens des Versicherungsnehmers noch nicht überwiesen wurde. Der im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unter § 37 geregelte Zahlungsverzug bei Erstprämie sieht weiterhin vor, dass die Versicherungsgesellschaft den säumigen Versicherungsnehmer entweder bei Vertragsunterzeichnung oder durch gesonderte Schreiben schriftlich und ausdrücklich über die Folgen eine Nichtzahlung informieren muss, vor allem in Bezug auf mögliche Schadensfälle. Eine Ausnahme bildet dabei, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung beispielsweise durch Buchungsfehler der Bank oder Krankheit nicht zu vertreten hat.

In jedem Fall kann die Versicherungsgesellschaft bei Nichtzahlung der Erstprämie seitens des Versicherungsnehmers und daraus resultierendem Vertragsrücktritt eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hat auch dazu geführt, dass die ehemals als § 38 bekannte Regelung bei Zahlungsverzug im Erstprämienfall zum neuen § 37 wurde, welcher unter anderem nun vorsieht, dass die Versicherung selbst bei Nichtzahlung nur dann vom Vertrag und den damit verbundenen Leistungsverpflichtungen zurücktreten kann, wenn sie dem Kunden vorher eine ausdrückliche Erklärung hat zukommen lassen.