Außerordentliche Kündigung
Je nach Art und Weise der Kündigung wird hier zwischen der ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Da die ordentliche Kündigung an anderer Stelle näher behandelt wird, wird an dieser Stelle nur auf die außerordentliche Form der Kündigung eingegangen. Ausschlaggebend für diese Art der Auflösung eines Vertrages ist § 314 BGB, welcher die Bestimmungen dazu genau regelt. Anders als die ordentliche Kündigung bedarf eine außerordentliche Kündigung zum Beispiel eines triftigen Grundes. Im Rahmen der Kfz-Versicherung kommt hier etwa eine Beitragserhöhung oder der Verkauf des Fahrzeugs als ausreichender Grund in Frage. Speziell wenn die Beiträge für eine Versicherung neu berechnet werden, locken die einzelnen Anbieter mit immer wieder besonderen Angeboten.
Dabei muss der Versicherte aber beachten, dass die neuen Beiträge um mindestens 5% von der alten Prämie abweichen müssen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dass beim Verkauf des Versicherungsgegenstandes das Vertragsverhältnis erlischt, liegt auf der Hand. Hierfür reicht eine schriftliche Mitteilung über den Verkauf aus. Ansonsten muss die außerordentliche Kündigung in jedem Fall schriftlich erfolgen und wird am Besten per Einschreiben verschickt. Zudem sollte man sich vor dem Aussprechen der Kündigung in jedem Fall sicher sein, dass der neue Versicherer dem Vertrag bereits zugestimmt hat. Schließlich ist das Vorhandensein einer Kfz-Haftpflicht eine Voraussetzung, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können.







