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Anhänger

Anhänger erweisen ihren Nutzen in den unterschiedlichsten Situationen: sie helfen beim Transport der Umzugskisten, befördern das Baumaterial für die Gartenlaube oder den Gipskarton für eine neue Trockenbauwand. Bereits anhand dieser wenigen Beispiele wird schnell klar, wie breit die Einsatzmöglichkeiten eines Anhängers im Alltag sind. Und entsprechend dieser Vielfalt gibt es sie in den unterschiedlichsten Ausführungen, Formen und Größen. Kann zum Beispiel mit einem Anhänger ein ganzes Boot über weite Strecken transportiert werden, würde eine kleinere Ausführung unter diesem Gewicht schnell versagen.

Beim Einsatz eines Anhängers sollte der Nutzer bzw. Halter aber einige Besonderheiten beachten, gerade was den Versicherungsschutz eines Anhängers betrifft. Aus der Definition eines Anhängers ergibt sich für den Besitzer nämlich eine Versicherungspflicht.
Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff eines Anhängers Fahrzeuge, die sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen können und aus diesem Grund von anderen Kraftfahrzeugen gezogen werden müssen. Um einen sachgerechten Umgang gewährleisten zu können, sind für diesen Zweck vorgesehene Fahrzeuge mit entsprechend Zug- und Sicherheitseinrichtungen auszustatten. Hierzu gehören die Anhängerkupplung und ein Anschluss, mit dem eine Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger hergestellt werden kann.

Da es sich auch beim Anhänger um ein Fahrzeug handelt, muss für diesen ebenfalls eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften haben in der Regel alle einen eigenen Versicherungsvertrag für Anhänger in ihrer Produktpalette. Allerdings ergaben sich in Versicherungsfragen seit dem Jahr 2002 einige Neuerungen. Sollte ein Zugfahrzeug samt Anhänger in einen Unfall verwickelt werden, so kann jetzt auch der Halter des Anhängers für Schäden haftbar gemacht werden, sobald durch den Anhänger ein Zusammenstoß verursacht wird. Der Geschädigte kann an dieser Stelle wählen, auf welche der Versicherungen er zur Schadensregulierung zurückgreifen möchte. Kommt es dagegen zu einem Unfall durch einen stehenden Anhänger, ergibt sich eine etwas andere Situation: in diesem Fall gilt der Anhänger nicht als Kraftfahrzeug.