Abweichende Halterschaft
Allerdings ist die Unterscheidung in manchen Situationen nicht immer ganz so einfach, wie sie hier gerade erscheint. Um die Komplexität des Themas in seiner ganzen Tragweite erfassen zu können, muss der Begriff des Fahrzeughalters etwas genauer erläutert werden. Innerhalb der deutschen Gesetzgebung existiert eine eindeutige Trennung zwischen einem Besitz- und Eigentumsverhältnis, was am Ende bedeutet, dass der Eigentümer eines Fahrzeugs, welcher dieses auch zugelassen hat, nicht identisch mit dem Besitzer ist, der am Ende über den Pkw verfügen und ihn nutzen kann. Der Halter definiert sich hier über a) die Verfügungsgewalt und b) über den Unterhalt bzw. Betrieb des Fahrzeugs.
Solange der Besitzer die Kosten des Fahrzeugs trägt und er es nach seinen Wünschen nutzen kann, ist er aus Sicht des BGB mit dem Halter gleichzusetzen, obwohl die Zulassung einen anderen Schluss zulässt. Anders ist der Standpunkt hierzu im Rahmen der StVO, da in diesem Fall die Informationen der Zulassung den Ausschlag geben, denn es hat den Anschein, dass der eingetragene Eigentümer mit dem Halter gleichgesetzt werden kann. Solange zum Beispiel die Eltern für die Kosten der Kraftfahrzeuge ihrer Kinder aufkommen und deren Verfügungsgewalt einschränken, übernehmen sie die Rolle des Halters. Obliegt dagegen dem Nachwuchs der Unterhalt des Pkw, so werden diese zum Halter. Wer hier Probleme vermeiden will, sollte auch innerhalb der Familie die Übertragung eines Fahrzeugs schriftlich festhalten.







