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Abweichende Halterschaft

In der Kfz-Versicherung tauchen immer wieder Begriffe auf, die auf den ersten Blick relativ einfach und leicht verständlich erscheinen, aber bei genauerem Hinsehen so manche Tücke und den einen oder anderen Streitpunkt enthalten können. Hierzu zählt auch die abweichende Halterschaft. Die Begriffserklärung ist schnell und mit wenigen Worten umrissen, denn an dieser Stelle sind der Halter eines Fahrzeugs und der Versicherungsnehmer nicht identisch. Auf den ersten Blick klingt diese Definition einleuchtend und sicher wird sich kaum ein deutscher Autofahrer daran stören. Zumal die abweichende Halterschaft gerade von Eltern und deren Kindern immer gern genutzt wird, um die hohen Versicherungsprämien für Fahranfänger zu umgehen.

Allerdings ist die Unterscheidung in manchen Situationen nicht immer ganz so einfach, wie sie hier gerade erscheint. Um die Komplexität des Themas in seiner ganzen Tragweite erfassen zu können, muss der Begriff des Fahrzeughalters etwas genauer erläutert werden. Innerhalb der deutschen Gesetzgebung existiert eine eindeutige Trennung zwischen einem Besitz- und Eigentumsverhältnis, was am Ende bedeutet, dass der Eigentümer eines Fahrzeugs, welcher dieses auch zugelassen hat, nicht identisch mit dem Besitzer ist, der am Ende über den Pkw verfügen und ihn nutzen kann. Der Halter definiert sich hier über a) die Verfügungsgewalt und b) über den Unterhalt bzw. Betrieb des Fahrzeugs.

Solange der Besitzer die Kosten des Fahrzeugs trägt und er es nach seinen Wünschen nutzen kann, ist er aus Sicht des BGB mit dem Halter gleichzusetzen, obwohl die Zulassung einen anderen Schluss zulässt. Anders ist der Standpunkt hierzu im Rahmen der StVO, da in diesem Fall die Informationen der Zulassung den Ausschlag geben, denn es hat den Anschein, dass der eingetragene Eigentümer mit dem Halter gleichgesetzt werden kann. Solange zum Beispiel die Eltern für die Kosten der Kraftfahrzeuge ihrer Kinder aufkommen und deren Verfügungsgewalt einschränken, übernehmen sie die Rolle des Halters. Obliegt dagegen dem Nachwuchs der Unterhalt des Pkw, so werden diese zum Halter. Wer hier Probleme vermeiden will, sollte auch innerhalb der Familie die Übertragung eines Fahrzeugs schriftlich festhalten.




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