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Ablehnungsfrist

Die Ablehnungsfrist in der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz, in dem die weiteren Einzelheiten zu dieser Form der Haftpflichtversicherung genauer geregelt werden. Im Normalfall wird den Versicherungsgesellschaften ein Zeitrahmen von vier Wochen eingeräumt, um über die Annahme oder Ablehnung eines Antragstellers zu entscheiden. Im Fall der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten allerdings andere Regeln wie im § 5 Absatz 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) nachgelesen werden kann. Hier begrenzt der Gesetzgeber die Ablehnungsfrist auf lediglich zwei Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Versicherer entschieden haben, ob dem Antrag auf Aufnahme in die Haftpflichtversicherung stattgegeben wird oder ein Ablehnungsbescheid ergeht.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Unterbreitung eines neuen Angebots. Für die Frist ist allerdings nicht der Zugang beim Antragsteller entscheidend, sondern wann die Ablehnung abgegeben wird. § 5 schließt neben Kraftfahrzeugen auch Zweiräder ein.

Worin sehen die Versicherungen aber überhaupt Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen? Schließlich handelt es sich doch um eine gesetzlich verordnete Pflichtversicherung. Auch diesen Sachverhalt regelt das Pflichtversicherungsgesetz ausführlich. § 5 Absatz 4 legt Sachverhalte dar, nach deren Eintritt ein Antrag auf den Beitritt in die Kfz-Haftpflichtversicherung abgelehnt werden kann. Hierzu zählt unter anderem, dass sich der Antragsteller den Zugang erschleichen will und deshalb die Anzeigenpflicht verletzt wird.

Ein weiterer Grund für eine Ablehnung besteht etwa auch dann, wenn Sachzwänge oder örtliche Gegebenheiten einen Beitritt des Antragstellers unmöglich machen. Zwei einfache Beispiele sollen den Sachverhalt hier exemplarisch erläutern: Eine Versicherung speziell für Oldtimer wird sicher keine fabrikneuen Fahrzeuge aufnehmen. Gleiches gilt im Fall einer Kfz-Versicherung, die sich lediglich auf ein bestimmtes Bundesland, etwa Hessen oder Bayern, bezieht. Interessenten aus Sachsen oder Hamburg werden beim Versuch, diesen Gesellschaften beizutreten, Schwierigkeiten bekommen. Sollte dem Antragsteller dagegen keine Ablehnung innerhalb der Frist von zwei Wochen zugegangen sein, so gilt der Antrag in der Regel als angenommen.




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