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Finanzierungsleasing

Finanzierungsleasing, oft auch als Finance-Leasing bezeichnet, erfüllt alle Anforderungen, die an einen echten Leasingvertrag gestellt werden. Nicht umsonst taucht es in vielen Quellen auch als eigentliches Leasing wieder auf und verkörpert die Form, auf welche sich der Begriff des Leasings bezieht. Fast alle Leasingverträge, die heutzutage abgeschlossen werden, basieren auf einem Finanzierungsleasing. Anders als etwa beim operativen Leasing, welches sich nur über einen sehr kurzen Zeitraum erstreckt, geht das Finanzierungsleasing wesentlich weiter und dehnt die Vertragslaufzeit in den mittel- bis langfristigen Bereich aus. Daneben kommt es hier auch zur Festlegung einer sogenannten Grundmietzeit, während der eine ordentliche Kündigung des Vertrages unmöglich ist.

Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, erstrecken sich die einzelnen Verträge, in Abhängigkeit vom jeweiligen Investitionsgut, über mehrere Jahre. Bei Fahrzeugen liegt die Grundmietzeit zum Beispiel oft bei mindestens zwei Jahren. Daneben unterscheidet sich das Finanzierungsleasing auch deutlich vom operativen Leasing durch die Stellung des wirtschaftlichen Risikos, da der Leasingnehmer hier die Kosten zu tragen hat. In diesen Bereich fallen unter anderem Aufwendungen für Wartung und Versicherung, aber auch Kosten für die Beseitigung von Schäden an den einzelnen Kraftfahrzeugen. Diese Form des Leasings ist sowohl im gewerblichen Rahmen, als auch im privaten Bereich durchaus üblich und vor allem aus dem Kfz-Leasing bekannt.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit sind unterschiedliche Szenarien denkbar. Zum einen kann der Leasinggeber von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen und das Auto an den Leasingnehmer zum vereinbarten Restwert verkaufen. Solange aber der Zeitwert über dem kalkulierten Restwert liegt, ist der freie Verkauf sicher eine wesentlich einträglichere Alternative. Hier geht der Leasingnehmer allerdings nicht leer aus, da er 75% des Mehrwerts erhält. Eine weitere Möglichkeit wäre die Verlängerung des Vertrages, sofern der Leasingnehmer dies wünscht bzw. keine der beiden Vertragspartner die Kündigung ausspricht.