Cross-Border-Leasing
Eine wichtige Frage ist in diesem Zusammenhang, wer letzten Endes als Unternehmen den Leasinggegenstand, zum Beispiel die Bestandteile eines betrieblichen Fuhrparks, bilanzieren darf und somit eine Minderung des betrieblichen Gewinns erreicht. Etliche Länder gehen dabei von einer ähnlichen Sachlage wie in Deutschland aus und schreiben vor, dass bis auf gewisse Ausnahmen ein vermietetes Fahrzeug beim Eigentümer auszuweisen ist. Allerdings kann in einigen Staaten auch das Gegenteil der Fall sein: Hier darf der Leasingnehmer Geräte, Produktionsmittel oder Autos in die Bilanz aufnehmen. Sobald beide Vertragspartner also in den entsprechenden Ländern ihren Sitz haben, ergibt sich aus den eben angesprochenen Regeln ein Schlupfloch und beide können wirtschaftliche Vorteile ausnutzen, was das CBL zu einer lohnenden Sache macht.
Das Cross-Border-Leasing haben sich in der Vergangenheit häufig auch europäische Kommunen zunutze gemacht, um ihre Haushalts- bzw. ihre Infrastruktur auf Vordermann zu bringen. Dabei sind im Wesentlichen zwei besondere Formen des CBL zum Einsatz gekommen: Beim Lease-In-Lease-Out-Verfahren (LILO) wird der Leasinggegenstand gekauft und sofort wieder vermietet. Das Lease-and-Service-Contract-Verfahren sieht dagegen eine Verpachtung eines Wirtschaftsgutes durch den Eigentümer und eine sofortige Wiedervermietung vor. So kann zum Beispiel der städtische Fuhrpark oder ein Teil der Infrastruktur an Investoren aus den USA über einen längeren Zeitraum verpachtet, am Ende aber durch die Kommune wieder zurückgemietet werden.
Da den Finanzämtern in den einzelnen Staaten beim Cross-Border-Leasing Steuereinnahmen verloren gehen, wundert es sicher nicht, dass gerade die USA in den letzten Jahren versucht haben, die einzelnen Schlupflöcher zu schließen. Seit 2004 sind durch die Änderungen der Steuergesetze keine neuen Verträge mehr möglich.





