Kündigung vor Ablauf (Leasing)
Im Rahmen eines Leasingvertrages eine Kündigung vor dem Ende der Laufzeit durchzusetzen, ist in der Regel ein schwieriges und nicht selten auch aussichtsloses Unterfangen. Schuld an diesem Umstand sind Regelungen, welche eine ordentliche Beendigung des Vertrages durch den Leasingnehmer vor dem Ablauf der Grundmietzeit verhindern. Unter dem Begriff der Grundmietzeit wird am Ende nichts anderes als die Mindestvertragsdauer zusammengefasst. Dagegen kann ein Vertrag fristlos gekündigt werden, wenn Umstände eintreten, die eine Fortführung des Vertrages unmöglich machen. Vom Standpunkt des Leasinggebers aus gesehen wäre etwa ein Rückstand des Leasingnehmers, was die Zahlung der monatlichen Raten betrifft, ein Grund für die Auflösung des Vertragsverhältnisses.
In diesem Zusammenhang sind zwei aufeinanderfolgende Leasingraten ausreichend, welche nicht gezahlt wurden, um eine Kündigung zu bewirken. Daneben kann in schwerwiegenden Fällen auch eine Einigung zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgen, was eine außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages betrifft. Allerdings erheben die einzelnen Unternehmen in einem solchen Fall Schadensansprüche gegenüber dem Leasingnehmer, die sich aus den verlorenen Raten für das Fahrzeugleasing herleiten.
In diesem Zusammenhang sind zwei aufeinanderfolgende Leasingraten ausreichend, welche nicht gezahlt wurden, um eine Kündigung zu bewirken. Daneben kann in schwerwiegenden Fällen auch eine Einigung zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgen, was eine außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages betrifft. Allerdings erheben die einzelnen Unternehmen in einem solchen Fall Schadensansprüche gegenüber dem Leasingnehmer, die sich aus den verlorenen Raten für das Fahrzeugleasing herleiten.
Wie lange die Grundmietzeit bemessen wird, hängt sehr stark vom Charakter des jeweiligen Wirtschaftsgutes ab. In der Regel wird hier als Mindestmaß von 40% der üblichen Nutzungsdauer gesprochen, was bei einem Kraftfahrzeug etwa einem Zeitraum von zwei bis vier Jahren entspricht.
Sollte es sich aber um einen Teilamortisationsvertrag handeln, welcher für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, ergibt sich für den Leasingnehmer nach dem Ende der festgesetzten Grundmietzeit aber eine Besonderheit, da in einem solchen Fall der Vertrag gekündigt werden kann, allerdings wird auch an dieser Stelle eine Abschlusszahlung fällig.





